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10. Januar 2019
Schneechaos in den Alpen: Diese Rechte haben Urlauber

Schneechaos in den Alpen: Diese Rechte haben Urlauber

Die Schneemassen haben die Alpenregion fest im Griff, es herrscht erhöhte Lawinengefahr. Hinzu kommt die Gefahr durch Bäume, die unter der Schneelast zusammenbrechen. Straßen sind teils unpassierbar, Skipisten gesperrt. Welche Rechte Reisende in dieser Situation haben, erläutern Experten der ARAG.

Heftige Schneefälle sorgen in der Alpenregion derzeit für Chaos. Etliche Unfälle haben sich ereignet und auch Todesopfer sind bereits zu beklagen. Zufahrtsstraßen sind blockiert und die Angst vor Lawinen wächst. Hinzu kommt die Gefahr durch umstürzende Bäume, die die Schneelast nicht mehr tragen können. Auch etliche Skipisten sind gesperrt, die Lifte stehen still. Welche Rechte Urlauber in dieser extremen Situation haben, erklären Experten der ARAG.

Höhere Gewalt nur bei Gefahrenstufe 5

Wintersportler, die aufgrund der Lawinengefahr nicht Skifahren können, haben nur dann eine Chance auf Rückerstattung ihrer Reisekosten, wenn nachweislich höhere Gewalt vorliegt. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise die höchste Lawinenstufe (Stufe 5) ausgesprochen wurde. Dies hat das Amtsgericht Herne schon vor einigen Jahren so entschieden, seitdem ist es die allgemein anerkannte Rechtspraxis (AG Herne, Az.: 2 C 175/99).

Keine Anreise in den Urlaubsort möglich

Ist eine Anreise wegen blockierter Straßen nicht möglich und gelangen Reisende deshalb gar nicht erst zum Urlaubsort, können sie den Urlaub stornieren. Wenn nachweislich alle Zufahrtsstraßen blockiert sind, erhalten Urlauber ihren Reisepreis erstattet. Wie die ARAG Experten raten, sollten Urlauber Zeitungsberichte oder Meldungen aus dem Internet als Nachweis aufheben. Allerdings muss eine konkrete Gefährdung des Wintersportgebiets gegeben sein bzw. der Zielort wegen Straßensperren unerreichbar. Andernfalls sind Reisende, die sich kurzfristig für einen Reiserücktritt entscheiden, meist auf die Kulanz des Reiseveranstalters oder Hotels angewiesen.

Im Beispiel, das die ARAG Experten schildern, hatte ein Urlauber nach Medienberichten über ein Schneechaos im Skigebiet seine Buchung kurzfristig storniert. Der Hotelbetreiber verwies jedoch darauf, dass das Hotel selbst nicht betroffen gewesen sei, und dass die meisten Straßen und Zufahrtswege binnen kurzer Zeit wieder frei gewesen seien. In diesem Fall hatte das Amtsgericht Viechtach zu Gunsten des Hotelbetreibers entschieden (AZ 2 C 463/06).

Die Sachlage bei einer Privatbuchung

Wer für den Skiurlaub privat ein Zimmer in einer Pension oder eine Ferienwohnung gebucht hat, der hat schlechte Karten. Denn laut ARAG Experten handelt es sich bei einer Privatbuchung um Mietrecht: Der angemietete Wohnraum muss bezahlt werden, und zwar unabhängig davon, ob dieser genutzt wird oder nicht.

Die Abreise verzögert sich

Vor allem in den österreichischen Alpen wird eine Straße nach der anderen gesperrt, einige Ortschaften sind von der Außenwelt abgeschnitten. Mancher Wintersportler muss deshalb gezwungenermaßen seinen Urlaub verlängern. Da die meisten Skireisen mit eigener Anreise gebucht werden, sind Veranstalter in der Regel nicht verpflichtet, Gäste nach Hause zu befördern. Somit können eingeschneite Urlauber nicht darauf pochen, mit dem Hubschrauber ausgeflogen zu werden, wenn die Straßen blockiert sind. Bei Busreisen müssen die Veranstalter die Urlauber wieder nach Hause bringen – aber erst, sobald die Straßen frei sind. In der Zwischenzeit müssen sich betroffene Urlauber also gedulden und für unter Umständen entstehende Kosten für zusätzliche Übernachtungen und Verpflegung selbst aufkommen.

Keine Erstattung von Skilift-Karten

Pech haben Urlauber, die bereits im Skigebiet sind, aber wegen der hohen Lawinengefahr und geschlossener Lifte nicht auf die Piste können. Für das Wetter kann der Veranstalter nämlich nicht garantieren und ist daher aus der Pflicht. Reisende haben keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises oder gar Schadensersatz. Auch Skigebiete und Liftbetreiber schließen eine Erstattung der Skipässe wegen schlechter Witterung in der Regel in ihren Geschäftsbedingungen aus. Als Beispiel nennen die ARAG Experten Ski Amadé in Österreich: „Witterungsbedingte oder aus anderen technischen Gründen erforderliche Betriebseinstellungen von Anlagen, Pisten oder ganzen Skigebieten, Lawinengefahr, vorzeitige Abreise oder Unterbrechung begründen keinen Anspruch auf Entgelterstattung oder Gültigkeitsverlängerung.“ (tk)