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9. September 2021
Servicegebührenkonzepte – Das sollten Makler beachten

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Servicegebührenkonzepte – das sollten Makler beachten

Servicegebührenkonzepte – Das sollten Makler beachten

Rechtsberatung in engem Rahmen

Für sich alleinstehend sei die vom Makler angebotene Betreuung eines Finanzproduktes, die zunächst eine Kursüberwachung umfasst, noch keine Rechtsberatung. Biete der Makler überdies jedoch an, ab einer bestimmten Kursentwicklung an den Lebensversicherer heranzutreten und dort eine Änderung des Finanzproduktes herbeizuführen, in das die Versicherung das angesparte Vermögen investieren soll, so setze dies die rechtliche Prüfung voraus, ob der Lebensversicherungsvertrag eine solche Veränderung zulässt. Nach außen umfasse die Leistung die Vertretung des Kunden gegenüber dem Versicherer, indem ihm gegenüber im Namen des Kunden Erklärungen abgegeben werden, die zur Herbeiführung des Fondswechsels erforderlich sind. Darin liege zwar durchaus eine Rechtsberatung. Diese stehe jedoch in engem sachlichen Zusammenhang mit der Hauptleistung der in ihrem Kern eine Finanzanlage verwaltenden und vermittelnden Tätigkeit des Maklers. Es sei nicht ersichtlich, dass diese rechtliche Prüfung oder die Vertretung nach Inhalt und Umfang eine solche Komplexität erreichte, dass sie nicht mehr nur als Nebenleistung anzusehen wäre.

Befugnis zur Beratung gegen gesondertes Entgelt

Auch § 34d Abs. 1 Satz 8 GewO stehe der Wertung nicht entgegen, die Leistung des Maklers als Nebenleistung anzusehen. Die dort geregelte Befugnis, Nichtverbraucher bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten, schränke die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung zur Vermittlungstätigkeit nicht ein. Sie ergänze die allgemeine Befugnis zu Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung um die Möglichkeit, Nichtverbraucher über Versicherungen gegen gesondertes Entgelt zu beraten. § 34d Abs. 1 Satz 8 GewO begründe ein Recht des Maklers, bestimmte Rechtsberatungsleistungen als Hauptleistung zu erbringen, lasse aber die Befugnisse aus § 5 Abs. 1 RDG unberührt. Im Übrigen folge aus der Erlaubnisnorm des § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, dass § 34d Abs. 1 Satz 8 GewO keine zivilrechtliche Preis­regelung für das Verbraucher­geschäft zum Inhalt habe.

Weiterführende Informationen

Der Beschluss des OLG Bremen vom 29.10.2020 (Az.: 1 U 41/20) und viele weitere vertriebsrecht­liche Entscheidungen sind auch auf dem digitalen Rechtsportal EversOK unter ok-vertriebsrecht.de abrufbar.

Über den Autor

Jürgen Evers ist Rechtsanwalt der Kanzlei EVERS Rechtsanwälte für Vertriebsrecht.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 09/2021 und in unserem ePaper.

Bild: © ThorstenSchmitt – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Jürgen Evers