In der Regel wird bei privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der Spekulationsfrist Einkommenssteuer fällig. Es bestehen zwar verschiedene Ausnahmen – beispielsweise für Güter des täglichen Bedarfs – und auch die jährliche Freigrenze von 600 Euro muss bedacht werden, aber dass sogar die Gewinne aus dem Verkauf eines Hauses nicht einkommenssteuerpflichtig sein sollen, überrascht dann doch. Dennoch hat das niedersächsische Finanzgericht genau das entschieden.
Holzhaus ohne feste Verankerung
Im Streitfall hatte der Kläger 2011 ein sogenanntes Mobilheim als „gebrauchtes Fahrzeug“ ohne Grundstück von einer Campingplatzbetreiberin und Grundstückseigentümerin erworben und anschließend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 m², das auf einer vom Kläger gemieteten Parzelle auf einem Campingplatz ohne feste Verankerung stand.
Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist
Das Mobilheim befand sich bereits seit 1997 dort. Der Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. Im Jahr 2015, und somit innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist, veräußerte der Kläger dieses Mobilheim mit Gewinn. Das beklagte Finanzamt unterwarf den Vorgang der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Der Kläger widersprach der Besteuerung, jedoch erfolglos. Letztendlich musste sich das Finanzgericht mit dem Fall befassen.
Premiere für die Finanzgerichtsbarkeit
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat sich nach aktuellem Stand als erstes Finanzgericht zu der Frage geäußert, ob die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensbesteuerung unterliegen kann. Die Entscheidung fiel schließlich zugunsten des Klägers aus.
Kein privates Veräußerungsgeschäft
Die isolierte Veräußerung eines Mobilheims stelle nach Überzeugung des FG selbst dann kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar, wenn es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude (auf fremden Grund und Boden) handelt. Das gelte auch für den Fall, dass der Erwerb und die Veräußerung des Gebäudes der Grunderwerbsteuer unterliege und der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als zehn Jahre betrage.
Gebäude sind nur ein Berechnungsfaktor
Das FG stellt insoweit im Wesentlichen darauf ab, dass Gebäude gemäß EStG nur in die Berechnung eines Bodenveräußerungsgewinns als Faktor einzubeziehen sind. Bei Gebäuden könne es sich dementsprechend nicht um eigenständige Objekte eines privaten Grundstücksveräußerungsgeschäfts handeln. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift wegen einer vom Finanzamt angenommenen Vergleichbarkeit eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden mit einem – unter die Vorschrift fallenden – Erbbaurecht lehnte das FG Niedersachsen ab.
Revision bereits anhängig
Ob das Urteil jedoch Bestand hat, wird voraussichtlich noch durch den Bundesfinanzhof geklärt werden müssen. Das Revisionsverfahren ist bereits beim obersten deutschen Finanzgericht anhängig. (tku)
FG Niedersachsen, Urteil vom 28.07.2021 – 9 K 234/17
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