Ein Artikel von Cäsar Czeremuga, LL.M., Rechtsanwalt und Partner bei NORDEN Rechtsanwälte, Master of Insurance Law
Unterversicherung liegt vor, wenn die vereinbarte Versicherungssumme unter dem tatsächlichen Versicherungswert der versicherten Sache liegt. Maßgeblich ist das Verhältnis zwischen Versicherungssumme und Versicherungswert im Zeitpunkt des Versicherungsfalls – etwa des Brandereignisses. Beruft sich der Versicherer auf Unterversicherung, kann er seine Leistung proportional kürzen. Die wirtschaftlichen Folgen können erheblich sein: Beträgt der Versicherungswert eines Gebäudes etwa 5 Mio. Euro, die Versicherungssumme jedoch nur 2,5 Mio. Euro, liegt eine Unterversicherung von 50% vor. Entsteht ein Brandschaden von 2 Mio. Euro, ersetzt der Versicherer lediglich 1 Mio. Euro. Den Rest muss der Versicherungsnehmer selbst tragen.
Typische Ursachen einer Unterversicherung
Die Herausforderung besteht nicht nur darin, die Versicherungssumme beim Vertragsabschluss korrekt zu bestimmen. Problematisch ist vor allem, dass sich Versicherungswerte im Laufe der Zeit verändern. Selbst korrekt kalkulierte Versicherungssummen können später unzureichend sein.
Unterversicherung entsteht daher häufig schleichend. Ein wesentlicher Grund sind steigende Baupreise und Inflation. In den vergangenen Jahren sind die Wiederherstellungskosten deutlich gestiegen, sodass ursprünglich ausreichende Versicherungssummen heute häufig nicht mehr den tatsächlichen Wiederaufbaukosten entsprechen. Auch Modernisierungen, Umbauten oder Erweiterungen von Gebäuden sowie Investitionen in Maschinen, Anlagen oder Betriebseinrichtung erhöhen den Versicherungswert. Werden solche Veränderungen nicht berücksichtigt, entsteht schnell eine Deckungslücke.
Hinzu kommt, dass bei Verträgen Versicherungssummen teilweise pauschal festgelegt werden, ohne eine belastbare Wertermittlung vorzunehmen. Solche unzureichenden Bewertungen erhöhen das Risiko, dass im Schadenfall eine Unterversicherung festgestellt wird.
Haftungsrisiken für Versicherungsmakler
In bestimmten Konstellationen kann eine Haftung des Versicherers wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Versicherungswert und der Festlegung der Versicherungssumme in Betracht kommen. Das gilt beispielsweise beim Gebäudeversicherungswert 1914, einer fiktiven Rechengröße der Versicherungswirtschaft, um die Versicherungssumme für ein Gebäude zu berechnen. Hier muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Schwierigkeiten dieser Wertermittlung hinweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, kann er sich im Schadenfall unter Umständen nicht auf Unterversicherung berufen.
Für Versicherungsmakler ist die Problematik besonders sensibel. Nach ständiger Rechtsprechung gelten sie als Sachwalter des Versicherungsnehmers. Sie sind verpflichtet, den Versicherungsbedarf ihres Kunden zu ermitteln und einen passenden Versicherungsschutz zu vermitteln. Dazu gehört auch die Beratung über eine bedarfsgerechte Versicherungssumme. Wird der Kunde nicht über die Folgen einer Unterversicherung aufgeklärt, kann im Schadenfall ein Beratungsfehler vorliegen.
Auch während der Vertragslaufzeit können Beratungspflichten bestehen. Erkennt der Makler beispielsweise, dass sich der Versicherungswert durch Investitionen oder bauliche Veränderungen erhöht haben könnte, kann eine Hinweispflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer entstehen.
Praxisempfehlungen zur Vermeidung von Unterversicherung
Sowohl für Unternehmen als auch für Versicherungsmakler lassen sich mehrere Maßnahmen ableiten, um Unterversicherung zu vermeiden:
- Bereits beim Abschluss eines Versicherungsvertrags sollte besonderes Augenmerk auf die richtige Bestimmung der Versicherungssumme gelegt werden. Diese sollte möglichst auf einer belastbaren Wertermittlung beruhen. Gerade bei Gebäuden kann es sinnvoll sein, Sachverständige oder professionelle Bewertungsmodelle einzubeziehen. Teilweise verzichten Versicherer bei einer solchen Wertermittlung sogar auf den Einwand der Unterversicherung.
- Ebenso wichtig ist eine regelmäßige Überprüfung der Versicherungssummen während der Vertragslaufzeit.
- In der Gebäudeversicherung kann eine gleitende Neuwertversicherung helfen, Wertsteige- rungen automatisch zu berücksichtigen. Durch die Kopplung an Baupreisindizes passt sich die Versicherungssumme regelmäßig an steigende Wiederherstellungskosten an.
- Zudem sollte geprüft werden, ob ein Unterversicherungsverzicht vereinbart werden kann. In solchen Fällen verzichtet der Versicherer – häufig bis zu bestimm- ten Schadenhöhen oder unter bestimmten Voraussetzungen – auf den Einwand der Unterversicherung. Ergänzend können Vorsorge-, Wertzuschlags- oder Summenanpassungsklauseln ver- einbart werden, die eine automatische Anpassung der Versicherungssumme ermöglichen.
- Bei komplexeren Sachversicherungsverträgen können zusätzliche Instrumente sinnvoll sein, etwa Summenausgleichsklauseln, durch die überschießende Versicherungssummen einzelner Positionen auf andere Positionen verteilt werden können. Teilweise wird auch vereinbart, dass eine Unterversicherung nur oberhalb einer bestimmten Erheblichkeitsschwelle berücksichtigt wird.
- Für einzelne Kostenpositionen kann außerdem eine Versiche- rung auf erstes Risiko vereinbart werden. Die Entschädigung erfolgt dann bis zur vereinbarten Versicherungssumme ohne Be- stimmung eines Versicherungswerts, sodass eine Unterversicherung insoweit keine Rolle spielt. Diese Form wird häufig für Positionen genutzt, bei denen eine genaue Wertermittlung schwierig ist, etwa bei Aufräum-, Abbruch- oder Sachverständigenkosten.
- Schließlich kommt auch der Dokumentation der Beratung besondere Bedeutung zu. Versicherungsmakler sollten Hinweise auf mögliche Unterversicherungsrisiken sowie Empfehlungen zur Anpassung der Versicherungssumme sorgfältig dokumentieren, um im Streitfall eine ordnungsgemäße Beratung nachweisen und eigene Haftungsrisiken begrenzen zu können.
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