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16. Dezember 2019
So vermeiden Vermittler Haftungsrisiken bei Vermögensanlagen

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So vermeiden Vermittler Haftungsrisiken bei Vermögensanlagen

Anlageskandale führen nicht selten dazu, dass Kapitalanlagevermittler wegen angeblicher Fehlaufklärung von ihren Kunden in Anspruch genommen werden. Durch eine detaillierte Produktaufklärung im Vorfeld der Zeichnung können Vermittler ihr Haftungsrisiko vermeiden, sagt Jan Barufke, Rechtsanwalt der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Gündel & Katzorke Rechtsanwalts GmbH.

Die aktuellen Anlageskandale der Firmen PIM Gold und P&R machen Kapitalanlagevermittlern und Beratern zu schaffen. Wie bei anderen Fondsinsolvenzen werden auch in diesen Fällen die Vermittler wieder mit vermeintlichen Schadensersatzansprüchen ihrer Kunden konfrontiert werden – obwohl ein wirtschaftlicher Schaden primär aufgrund unredlichen Handelns Dritter, nämlich der Fondsverantwortlichen, entstanden sein dürfte. Für die Abwehr gerichtlicher Inanspruchnahme sind die Vermittler gut gerüstet, die ihre Kunden insbesondere auch über den rechtlichen Rahmen ihrer Beteiligungen aufgeklärt haben.

Haftungsrisiko der Vermittler

Scheitern Kapitalanlagen aufgrund einer (drohenden) Insolvenz des Emittenten und ist zu befürchten, dass die Initiatoren Gelder von Anlegern rechtswidrig beiseite geschafft haben, entspringt das abstrakte Haftungsrisiko der Vermittler zunächst einmal rein faktischen Gegebenheiten. Erstens dauern Insolvenzverfahren meist mehrere Jahre. Zweitens ist meist nur ein Bruchteil des Kapitals im Insolvenzverfahren herauszuholen. Drittens kann davon ausgegangen werden, dass die Anleger selbst bei juristisch erfolgreicher Beschreitung des Rechtsweges selten finanzielle Befriedigung erhalten. Somit bleibt den Anlegern der generell denkbare Weg, ihre Vermittler oder Berater wegen (angeblich) fehlerhafter Aufklärung in Anspruch zu nehmen, insbesondere in Bezug auf eine ausreichende Risikoaufklärung.

Aufklärungspflichten

Nach der ständigen BGH-Rechtsprechung sind Anlageberater und -vermittler verpflichtet, dem Anlageinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein vollständiges und zutreffendes Bild einschließlich aller mit der speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zu vermitteln. Dabei muss sich die Aufklärung auf die Eigenschaften des Anlageobjekts beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH III ZR 83/06, Urt. v. 12.07.2007). Der Vermittler hat somit auch über die rechtlichen Besonderheiten der Vermögensanlage zu informieren. Über das Verlustrisiko bis hin zum Totalverlust informiert der Anbieter der Kapitalanlage regelmäßig schon im Zeichnungsschein. Derartige schriftliche Risikohinweise dürfen von Vermittlern nicht konterkariert oder abgeschwächt werden.

Abgesehen vom Hinweis auf das Totalverlustrisiko kann sich die Aufklärung im Einzelnen aber komplizierter gestalten. Insoweit kommt es auf die konkrete Anlageform an. Im Fall von P&R werden Vermittler etwa mit dem Vorwurf konfrontiert, sie hätten erkennen müssen, dass der einzelne Anleger gar kein Eigentum an den Containern erwerbe. Ein Landgericht gelangte bisher jedoch zu der Rechtsauffassung, dass ein Vermittler eine derartige Aufklärung nicht leisten musste, weil dies eine komplizierte sachenrechtliche Prüfung erfordert hätte, die von ihm aber nicht geschuldet gewesen sei.

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Ein Artikel von
Jan Barufke