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5. September 2019
Staat will Riester-Zulage zurück – und bekommt Recht

Staat will Riester-Zulage zurück – und bekommt Recht

Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) darf, gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs, grundlos geleistete Zulagebeträge vom Empfänger zurückfordern. Dies gilt auch dann, wenn die ZfA die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Anspruchs jahrelang nicht vorgenommen hat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass grundlos an einen Empfänger geleistete Zulagen bei einem Altersvorsorgevertrag von der ZfA zurückgefordert werden dürfen. Hier komme es nicht darauf an, dass die ZfA die Ansprüche nicht geprüft habe und auch ein Verschulden des Empfängers müsse nicht nachgewiesen werden.

Zulagen ohne Anspruch empfangen

Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die einen staatlich geförderten, freiwilligen Altersvorsorge-Vertrag abgeschlossen hatte und regelmäßig einzahlte. Sie erhielt hierfür die staatlichen Zulagen, auch für den Zeitraum zwischen 2008 bis 2010, wenngleich sie in diesem Zeitraum keine Ansprüche auf Zulagenzahlungen hatte.

Der ZfA war dies zunächst nicht aufgefallen, da sie keine Prüfung der Daten vorgenommen hatte, sondern sich lediglich auf die maschinell übermittelten Daten des Versicherungsanbieters verlassen hatte. Nach einer Überprüfung im Jahre 2011 stellte die ZfA fest, dass die Voraussetzungen für die Zulageberechtigung der Jahre 2008, 2009 und 2010 nicht erfüllt waren. Daraufhin forderte die Behörde den Betrag von 462 Euro in einem Bescheid Ende 2013 zurück.

Rückforderungsansprüche auch ohne Verschulden gerechtfertigt

Gegen diese Forderung klagte die Frau vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg und unterlag. Die jetzt vorliegende Revision vor dem Bundesfinanzhof ging ebenfalls zu ihren Ungunsten aus. Das Gericht wies die Revision zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Rückforderung durch die ZfA. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass sie sich einfach auf die Angaben ihres Versicherungsanbieters verlassen habe und die ZfA ihrer Prüfungspflicht nicht nachgekommen sei und sie deshalb keinerlei Schuld treffe. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß §37 Abgabenordnung, setzten gemäß dem Urteilsspruch kein Verschulden voraus. Auch führt die um Jahre verzögerte Prüfung der Zulageberechtigung nicht zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs, so die Münchner Richter. Des Weiteren waren die fehlerhaften Angaben des Versicherers gegenüber der ZfA nur deshalb unvollständig, weil die Klägerin ihrer Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflicht nicht nachgekommen war. (tku)

BFH, Urteil vom 09.07.2019, Az.: X R 35/17

Bild: © Bits and Splits – stock.adobe.com

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Bruno Steiner am 10. September 2019 - 10:27

Gilt das auch für Sparer (Staat will Riester-Zulage zurück), denen ohne Begründung oder rechtzeitige Mitteilung unberechtigt die Zulage wieder zurückgefordert und einbehalten wurde? Was ist mit den Zins- und Wersteigerungsverlusten ür den Sparer zwischenzeitlich?