AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
26. März 2019
Steuer: Ist eine Spende auch nach Schenkung abzugsfähig?

Steuer: Ist eine Spende auch nach Schenkung abzugsfähig?

Ein Ehegatte kann eine Spende auch dann einkommensteuerlich abziehen, wenn ihm der Geldbetrag zunächst von dem anderen Ehegatten geschenkt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein weiterzuleiten.

Eine Spende kann von einem Ehepartner auch dann einkommensteuerlich abgezogen werden, wenn ihm der Geldbetrag zunächst von dem anderen Ehegatten geschenkt wird. Voraussetzung ist hierfür, dass die Ehegatten zusammenveranlagt werden. Außerdem muss aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung bestehen, den Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein weiterzuleiten.

Geldgeschenk mit Auflagen?

Im entschiedenen Fall hatte der – kurz darauf verstorbene – Ehemann seiner Ehefrau 400.000 Euro geschenkt. Die Frau gab Teilbeträge von insgesamt 130.000 Euro an zwei gemeinnützige Vereine weiter. Hierzu war sie möglicherweise aufgrund einer Auflage des Schenkers verpflichtet. Die Vereine stellten Zuwendungsbestätigungen auf ihren Namen aus. Das Finanzamt versagte den Spendenabzug mit der Begründung, die Ehefrau habe nicht freiwillig gehandelt, sondern weil ihr Ehemann sie dazu verpflichtet hatte.

Zum Begriff der „Freiwilligkeit“ bei einer Schenkung

Der BFH sah dies anders. Es muss zuerst geklärt werden, ob der Ehemann seiner Frau das Geld mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. Dann wäre ihr der Spendenabzug zu gewähren. Die erforderliche „Freiwilligkeit“ sei auch dann zu bejahen, wenn die Frau als Spenderin zu der Zuwendung zwar rechtlich verpflichtet gewesen sei, diese Verpflichtung – wie hier im Schenkungsvertrag – aber ihrerseits freiwillig eingegangen sei. Auch komme es bei zusammenveranlagten Eheleuten nicht darauf an, welcher der Eheleute mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet sei.

BFH-Urteil grundlegend für weitere Rechtsprechung

Das Urteil des BFH hat grundsätzliche Bedeutung, da hier Merkmale des Spendenbegriffs wie Unentgeltlichkeit, Freiwilligkeit und wirtschaftliche Belastung geklärt werden. (tos)

BFH, Urteil vom 15.01.2019; Az.: X R 6/17