Einige Versicherungsvermittler trifft die Corona-Krise doppelt schwer. Aufgrund des Aufrufs zur allgemeinen Kontaktvermeidung sind persönliche Beratungsgespräche kaum noch möglich bzw. von Kunden gewünscht. Dies und die sich ergebenden Unsicherheiten über die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise und deren Dauer führen bei vielen Vermittlern zu einem erheblichen Einbruch des Neugeschäftes. Hierunter leiden vor allem im Lebens- und Krankenversicherungsbereich aktive Vermittler, die oftmals auf Neugeschäft angewiesen sind.
Versicherte wollen Versicherungsprämien sparen
Hinzu kommt, dass viele Unternehmen in der Corona-Krise erheblichen finanziellen Schaden nehmen. Einige von ihnen werden diese Krise nicht überstehen oder aber nur mit harten finanziellen Sparmaßnahmen überleben können. Außerdem sind viele Arbeitnehmer aktuell von Kurzarbeit betroffen, weswegen auch hier der Gürtel enger geschnallt werden muss. Der Wunsch, Versicherungsprämien einzusparen, um die eigene Liquidität aufrechtzuerhalten, ist daher bei vielen Versicherungsnehmern verbreitet. Versicherungsvermittler fürchten daher Kündigungen der von ihnen vermittelten Versicherungsverträge und daraus resultierende Provisions- und Courtagerückforderungen der Versicherer. Die Chancen, sich gegen solche Rückforderungen unverdienter Vergütungsvorschüsse zu wehren, sind je nach Vermittlerstatus – Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler – unterschiedlich.
Versicherungsvertreter sind im Vorteil
Vergleichsweise gute Chancen, sich gegen Provisionsrückforderungen zu wehren, haben Versicherungsvertreter. Diese sind regelmäßig als Handelsvertreter für den bzw. die Versicherer tätig, sodass neben den Regelungen des individuellen Handelsvertretervertrages auch die gesetzlichen Regelungen der §§ 84 ff. HGB anzuwenden sind. Gerade § 87a Abs. 3 HGB schützt viele Versicherungsvertreter, da dieser dem Versicherer im Stornofall Nachbearbeitungsverpflichtungen auferlegt.
Stornogefahrmitteilung muss zeitnah erfolgen
Die Nachbearbeitungsverpflichtungen kann der Versicherer entweder durch eigene Maßnahmen oder aber durch die Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter erfüllen (BGH, Urteil vom 25.05.2005, Az.: VIII ZR 237/04). Wichtig ist dabei allerdings, dass diese Maßnahmen nach der Kündigung durch den Versicherungsnehmer oder dessen Einstellung der Prämienzahlung so zeitnah erfolgen, dass tatsächlich ergriffene Stornobekämpfungsmaßnahmen noch Aussicht auf Erfolg haben.
Auch Versicherer selbst sind von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen. Es bleibt abzuwarten, ob interne Abläufe wie beispielsweise die Stornobekämpfung auch in diesen angespannten Zeiten funktionieren, wenn auch bei Versicherungsgesellschaften viele Mitarbeiter im Home-Office oder überhaupt nicht arbeiten. Versicherungsvertreter sollten daher im Stornofall genau prüfen, ob und welche Maßnahmen der Versicherer zur Stornoabwehr ergriffen hat.
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