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Steuern & Recht
15. Juni 2022
Stromsteuerentlastung als unzulässige Beihilfe
Konzept  Energiesparen, Stromkosten

Stromsteuerentlastung als unzulässige Beihilfe

Einem Unternehmen in Schwierigkeiten kann keine stromsteuerliche Entlastung gewährt werden, da diese aufgrund ihrer selektiven Wirkung eine staatliche Beihilfe ist und als solche dem Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unterliegt.

Eine Klägerin, die in ihrer Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausgewiesen hat, stellte Anträge auf Stromsteuerentlastung nach § 9b und § 10 StromStG, die vom Hauptzollamt allerdings mit der Begründung abgelehnt wurden, dass die Klägerin ein sogenanntes Unternehmen in Schwierigkeiten sei und daher nach Maßgabe des unionsrechtlichen Beihilferechts die beantragten Entlastungen nicht gewährt werden dürften. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Steuerentlastungen nach § 9b und § 10 StromStG aufgrund ihrer selektiven Wirkung staatliche Beihilfen sind und als solche dem Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unterliegen.

Im konkreten Fall ging es im Kern um die Frage, ob ein Unternehmen auch dann in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ist, wenn zwar mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist, jedoch wegen der Einbindung des Unternehmens in einen Konzern eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann.

Einzelne GmbH ist entscheidend

Hierzu traf der BFH zwei wesentliche Aussagen: Erstens stellt die AGVO bei der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten konkret auf die einzelne GmbH ab, die die Beihilfe beansprucht. Dieser auf bestimmte Gesellschaftsformen bezogene Unternehmensbegriff umfasst deshalb nicht einen Zusammenschluss mehrerer Unternehmen in einem Konzernverbund. Zweitens kommt es auf eine positive Fortführungsprognose nicht an, weil eine solche Einschränkung nach dem Wortlaut des Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO nicht vorgesehen ist. Dem Unionsgesetzgeber kam es laut BFH gerade darauf an, dass keine detaillierte Untersuchung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers notwendig ist. (ad)

BFH, Urteil vom 19.01.2022 – VII R 28/19

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