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6. Oktober 2025
Sturm hebt Yacht vom Lagerbock – Winterlager-Betreiber haftet

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Sturm hebt Yacht vom Lagerbock – Winterlager-Betreiber haftet

Sturm hebt Yacht vom Lagerbock – Winterlager-Betreiber haftet

Das Landgericht Hamburg stellt klar: Eigner können auf sichere Verwahrung ihrer Yachten in einem Winterlager vertrauen. Der Yachtkaskoversicherer konnte nach einem Sturmschaden erfolgreich Regress gegen die Betreiberin des Winterlagers geltend machen.

Die Segelsaison neigt sich dem Ende zu, und viele Schiffsbesitzer bringen ihre Yacht ins Winterlager – in der festen Erwartung, dass ihr Schiff dort sicher verwahrt wird. Zu Recht, wie das Landgericht (LG) Hamburg bestätigt. Denn eine pauschale Überwälzung sämtlicher Risiken auf den Eigner in den AGBs ist vor Gericht nicht wirksam. Vielmehr trifft den Lagerhalter die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns.

Sturm hebt Yacht vom Lagerbock

In dem Fall machte ein Yachtkaskoversicherer die Betreiberin eines Winterlagers für Yachten schadenersatzpflichtig, nachdem eine Segelyacht bei einem Sturm beschädigt wurde. Der Eigner hatte einen Mietvertrag über einen Außenlagerplatz auf dem Gelände der Beklagten abgeschlossen. In den AGBs war geregelt, dass die Betreiberin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hafte; das Einlagerungsrisiko trage der Mieter selbst. Den Eignern wurde empfohlen, eine ausreichende Kaskoversicherung abzuschließen.

Die Yacht war auf einem Lagerbock auf dem asphaltierten Hof abgestellt. Ein dahinterliegendes Gebäude bot einen gewissen Windschutz. Bei einem Sturm mit schweren Orkanböen drehte sich die Yacht über ihr Heck aus dem Bock. Die dabei entstehenden Hebelkräfte führten dazu, dass der Lagerbock an einer Schweißnaht brach. Die Yacht kippte um und beschädigte beim Umstürzen drei weitere Boote, die daneben gelagert waren.

Zum Umfang der Schäden wurden entsprechende Gutachten erstellt. Der Eigner informierte seine Versicherungsmaklerin über seine Einschätzung der Schadenursache. Daraufhin erfolgte die Abrechnung des Schadens durch die Maklerin, die eine policenmäßige Entschädigung für die Gesamtreparaturkosten in Höhe von 50.426,35 Euro abzüglich einer Selbstbeteiligung von 500 Euro zahlte. Am Ende belief sich der Streitwert auf über 52.000 Euro.

Regressforderung des Yachtversicherers

Der Yachtversicherer forderte die Betreiberin des Winterlagers im Rahmen eines Regresses zur Zahlung auf. Er argumentierte, dass die Yacht eigenverantwortlich zum Lagerbock verbracht worden sei, der bereits Haarrisse, Materialbruch und Korrosionsspuren aufwies. Zudem sei der Bock mit nur vier Stützen unterdimensioniert, zusätzliche Sicherungen fehlten, und die Boote standen zu dicht, was den Domino-Effekt ausgelöst habe. Der Versicherer wertete das Vertragsverhältnis als Lagervertrag, bei dem die Beklagte aufgrund der Vorschädigung des Bocks und der Unterdimensionierung haftbar sei. Abweichende AGB-Klauseln seien unwirksam.

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