Gegenargumente der Betreiberin
Die Vermieterin des Lagerplatze hielt dagegen: Der Lagerbock sei ausreichend dimensioniert gewesen und die Abstände zwischen den Yachten hätten ausgereicht. Eine Vorschädigung des Bocks bestreitet sie mit Nichtwissen. Etwaige Schäden hätten bei der üblichen Sicht- und Klangprüfung nicht erkannt oder bei Vertragsschluss nicht bestanden, sondern seien allenfalls durch frühere Orkanereignisse zwischen dem 21.10.2021 und 17.02.2022 entstanden. Auch der Kontrollgang ihres Mitarbeiters während der Orkanwarnung habe keinerlei Hinweise auf eine Schwächung oder ein drohendes Auseinanderbrechen des Lagerbocks ergeben.
Ein Lagervertrag mit Obhutspflichten der Betreiberin
Das Gericht entschied, dass die Beklagte als Lagerhalterin für die Beschädigung der Segelyacht haftet. Der „Mietvertrag über einen Winterlagerplatz“ ist nach Gesamtwürdigung als Lagervertrag zu qualifizieren, sodass Mietrecht keine Anwendung findet. Als Lagerhalterin schuldet die Beklagte die ordnungsgemäße Aufbewahrung des eingelagerten Gutes und übernimmt damit Obhutspflichten über die bloße Bereitstellung der Fläche hinaus. Die Benennung als „Mietvertrag“ ändert nichts am rechtlichen Inhalt; wesentliche Abweichungen vom Haftungsregime des Lagervertrags in den AGB sind unwirksam.
Gemäß § 475 Abs. 1 HGB haftet der Lagerhalter für Schäden, die während der Lagerung entstehen, es sei denn, sie lassen sich trotz der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vermeiden. Die Segelyacht wurde unbeschädigt übergeben und während des vereinbarten Lagerzeitraums beschädigt. Die Beklagte trägt die volle Beweislast, dass die Schäden nicht von ihr zu verantworten sind – Nachweise über die Unmöglichkeit der Schadenvermeidung oder die Unschuld der Erfüllungsgehilfen wurden nicht erbracht.
Das Gericht erkannte eine schadensursächliche Pflichtverletzung der Beklagten an. Ob der Lagerbock bereits Vorschäden oder eine unzureichende Dimensionierung aufwies, spielte keine Rolle; die Zeugenaussagen bestätigten keine erkennbaren Mängel. Die Beklagte wurde daher zur Zahlung von 52.853,14 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt. (bh)
LG Hamburg, Urteil vom 08.08.2025 – Az: 417 HKO 47/23
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