Ob Hundebesitzer eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen müssen, ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Einige Länder sehen eine grundsätzliche Pflicht vor, andere wiederum schreiben nur für auffällige Hunde eine Versicherung vor und Mecklenburg-Vorpommern sieht als einziges Bundesland sogar überhaupt keine Versicherungspflicht vor.
Doch nur weil man eine Tierhalterhaftpflicht hat, heißt das noch lange nicht, dass alle durch den Hund verursachten Schäden übernommen werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main musste in einem aktuellen Verfahren urteilen, ob ein Versicherer die Übernahme von Schäden ausschließen darf, wenn der Tierhalter bewusst von gesetzlichen Regelungen zur Haltung von Hunden abgewichen ist.
Leistungsausschluss bei bewusst pflichtwidrigem Verhalten
Eine Frau hatte eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Vertrags hieß es, dass Ansprüche ausgeschlossen werden, wenn der Versicherte bewusst von Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen abweicht, die die Haltung und Züchtung von Hunden am Wohnort des Versicherungsnehmers betreffen. Im konkreten Fall war das Hessen.
Hund hatte bereits ein Kind gebissen
2011 hatte der Mischlingshund der Frau ein zehnjähriges Mädchen gebissen. Daraufhin ordnete die zuständige Behörde im Juni 2012 an, dass ein Begegnungskontakt des Hundes mit Kindern bis ungefähr 14 Jahren vermieden werden müsse. Im gleichen Monat war die Frau jedoch mit ihrem angeleinten Hund in einem Park mit Kinderspielplatz unterwegs. Im Zuge dessen setzte sie sich zwischenzeitlich auf eine Parkbank und sprach mit einer Bekannten, als sich ein zweijähriges Kind dem Hund näherte.
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