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2. Juni 2021
Tikitaka mit PEPP

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Tikitaka mit PEPP

Was ist das denn? Eine Fußballkolumne in der AssCompact? Leider nein. Aufmerksame Leser haben es schon längst bemerkt, es geht hier nicht um den Vornamen eines katalanischen Fußballlehrers, sondern um ein vergleichsweise neues europäisches Produkt, das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP).

Wir erinnern uns: In der griechischen Mythologie war Pan der Hirtengott, ein Mischwesen aus Mensch und Tier. Der Überlieferung nach hatte er die Beine und das Gesäß eines Ziegenbocks, während auf seinem menschlichen Kopf Hörner wuchsen. Frühchristliche Maler nahmen Pan als Orientierung für die Darstellung des Teufels. Deshalb ist Pan vor allem mit dem Thema Angst verbunden („keine Panik“, geflügeltes Wort in der Romantrilogie von Douglas Adams). Nicht zu verwechseln ist Pan mit dem altgriechischen Präfix „pan“, das für „allumfassend“ steht. Beispiel mit aktuellem Bezug: Pandemie. Oder, um nochmals Douglas Adams zu bemühen: pangalaktischer Donnergurgler. Paneuropäisch steht also für europaumfassend, PEPP also für europaumfassendes privates Pensionsprodukt. Also, keine Panik!

Hintergrund

Kurzpassspiel (Tikitaka) der Europäischen Union. Gestern Offenlegungsverordnung, heute PEPP. Bereits am 25.07.2019 ist die Verordnung über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Mit der Verordnung soll ein privates Altersvorsorgeprodukt mit dem Ziel einer langfristigen Altersvorsorge (sic!) geschaffen werden, das, soweit möglich, ökologischen, sozialen und Governance-Faktoren (ESG-Kriterien) Rechnung trägt, möglichst einfach, sicher, angemessen im Preis, transparent, verbraucherfreundlich und unionsweit mitnahmefähig ist und die in den Mitgliedsstaaten bereits bestehenden Systeme ergänzt.

Dabei werden zentrale Aspekte wie die Registrierung, die Herstellung, der Vertrieb, der Mindestvertragsinhalt, die Anlagepolitik, der Anbieterwechsel und die grenzüberschreitende Bereitstellung und Mitnahmefähigkeit sowie die Beaufsichtigung festgelegt. PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber (z. B. Versicherungsvermittler) müssen klare, leicht verständliche und adäquate Informationen über die prognostizierte Höhe der Altersversorgungsleistungen, Risiken und Garantien, Kosten, die Berücksichtigung von ESG-Kriterien sowie erworbene Altersversorgungsansprüche in den verschiedenen Phasen eines PEPP – vor dem Vertragsabschluss, bei Vertragsabschluss, in der Ansparphase und in der Leistungsphase – bereitstellen. Eine zentrale Rolle spielt dabei das sogenannte PEPP-Basis­informationsblatt, das PEPP-Anbieter – also die Produktanbieter selber, nicht die Vertreiber – erstellen müssen, bevor PEPP an PEPP-Sparer vertrieben werden dürfen. Wegen der Einzelheiten zur Ausgestaltung der Informationspflichten ist die Kommission ermächtigt, technische Regulierungsstandards zu erlassen.

In der Verordnung nehmen die Vorschriften über Registrierung, grenzüberschreitende Bereitstellung und Mitnahmefähigkeit, vorvertragliche Informationen, Informationen während der Vertragslaufzeit, Beaufsichtigung und Sanktionen einen vergleichsweisen breiten Raum ein, während die Vorschriften über das Produkt selbst und seinen Vertrieb eher knapp gehalten sind.