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2. Juni 2021
Tikitaka mit PEPP

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Tikitaka mit PEPP

Anlagevorschriften für das Produkt

Für die Produktgestaltung gelten besondere Anlagevorschriften. Danach sind die mit dem PEPP im Zusammenhang stehenden Vermögenswerte zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der PEPP-Sparer so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet sind. Dabei dürfen die PEPP-Anbieter den Sparern maximal sechs Anlageoptionen zur Auswahl stellen. Alle Anlageoptionen müssen auf der Grundlage einer Garantie oder einer Risikominderungstechnik ausgestaltet werden, die den Sparern einen ausreichenden Schutz bieten. Bei den Anlageoptionen spielt das sogenannte Basis-PEPP eine besondere Rolle. Das Basis-PEPP muss ein sicheres Produkt sein, das die Standard-Anlageoption darstellt. Es muss auf der Grundlage einer Garantie auf das Kapital für die Leistungsphase oder einer Risikominderungstechnik konzipiert sein, die auf Kapital­erhalt für die Leistungsphase abzielt. Als Risikominderungstechniken benennt die Verordnung ausdrücklich die Bereiche Lebenszyklusstrategie, Bildung von Reserven und Garantien. Die beim Basis-PEPP anfallenden Kosten müssen auf 1% des pro Jahr angesparten Kapitals gedeckelt werden. Wegen der Details zu den Risiko­minderungstechniken und den Kosten ist die Kommission ermächtigt, technische Regulierungsstandards zu erlassen.

Vertriebsregime

Die Vorschriften für den Vertrieb von PEPP durch Versicherungsvermittler orientieren sich im Wesentlichen an den Regeln für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten. Allerdings wird nicht sauber zwischen Vertrieb ohne Beratung und mit Beratung unterschieden. In Artikel 34 heißt es generell, dass der PEPP-Vertreiber den Kunden vor Abschluss des Vertrages berät, indem er eine individualisierte Empfehlung übermittelt, in der erläutert wird, warum ein bestimmtes PEPP den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht. Sofern ein angebotenes Basis-PEPP keine Garantie für das angelegte Kapital vorsieht, muss der Vertreiber unter anderem ausdrücklich darlegen, dass es PEPP gibt, die Garantien für das eingesetzte Kapital vorsehen. An anderer Stelle heißt es, dass ein PEPP-Vertreiber bei der Beratung oder (!) beim Verkauf eines PEPP dem Kunden rechtzeitig das Basisinformationsblatt zur Verfügung stellen muss.

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