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6. August 2019
Toilettengang im Homeoffice nicht gesetzlich unfallversichert

Toilettengang im Homeoffice nicht gesetzlich unfallversichert

Ein Arbeitnehmer, der im Homeoffice arbeitet und auf dem Gang zur eigenen Toilette verunglückt, ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das hat das Sozialgericht München in einem aktuellen Fall entschieden.

Der Gang zur eigenen Toilette im Homeoffice steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine daraus resultierende Verletzung kann demzufolge nicht als Arbeitsunfall gewertet werden. Zu diesem noch nicht rechtskräftigen Urteil kommt das Sozialgericht München.

Im konkreten Fall war der Kläger als Arbeitnehmer mit Zustimmung seines Arbeitgebers während seiner gesamten Arbeitszeit in einem Büro im Keller seines Hauses beschäftigt. Die Kosten für die EDV-Ausstattung sowie die Telefonkosten wurden vom Arbeitgeber übernommen. Außerdem fanden in dem Büroraum im Haus des Klägers auch regelmäßig Besprechungen mit Kollegen statt. Als der Kläger auf dem Rückweg von der Toilette auf der Treppe stürzte und sich dabei eine Fraktur des Fußes zuzog, machte er bei der gesetzlichen Unfallversicherung einen Arbeitsunfall geltend. Durch eine schwere Entzündung im Operationsfeld habe sich nach der Fraktur eine Verschmälerung des linken Fußes ergeben. Er sei ein halbes Jahr arbeitsunfähig bzw. auf einer Reha-Maßnahme gewesen, gab der Kläger an.

Das Sozialgericht München hat den Anspruch auf einen Arbeitsunfall nun aber verneint: Zwar seien Arbeitnehmer beim Gang zur Toilette im Betrieb nach der geltenden Rechtslage gegen Unfälle versichert. Arbeite ein Mitarbeiter aber im Homeoffice, so könne dies nach Meinung des Sozialgerichts nicht uneingeschränkt gelten, denn der Arbeitgeber habe in den Räumlichkeiten seines Mitarbeiters keinen Einfluss auf die Ausgestaltung und Sicherheit der Arbeitsumgebung. Das Homeoffice sei daher nicht als Teil der Betriebsstätte des Arbeitgebers zu sehen. Damit greife hier auch kein Schutz der Unfallversicherung. „Das Urteil folgt in seiner Schlussfolgerung konsequent den Vorgaben des Bundessozialgerichts, das entsprechende Fälle bereits letztinstanzlich entschieden hatte“ , so eine Sprecherin des Münchner Gerichts. (ad)

Bild: © naviya – stock.adobe.com

Sozialgericht München, Urteil vom 04.07.2019, Az.: S 40 U 227/18 – noch nicht rechtskräftig

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