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4. September 2023
Umsatzsteuer im Fokus: Was Versicherungsmakler wissen müssen
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Umsatzsteuer im Fokus: Was Versicherungsmakler wissen müssen

Versicherungsmakler sollten die Umsatzsteuer nicht auf die leichte Schulter nehmen. Denn neue Geschäftsmodelle, Finanzprodukte und Einnahmen können zur Umsatzsteuerpflicht führen. Ab wann überhaupt Umsatzsteuerpflicht gilt und worauf Vermittler dann konkret achten müssen, erläutert ein Steuerexperte.

Ein Artikel von Volker Schmidt, Geschäftsführer der SEB Steuerberatungsgesellschaft GmbH, Steuerberater, Vereidigter Buchprüfer

Die Umsatzsteuer bleibt ein Thema für Makler. Die Zeiten, in denen sie sich mit Verweis auf die Befreiung der Versicherungsvermittlung entspannt zurücklehnen konnten, sind lange vorbei. Teile ihres Geschäftes oder einzelne Geschäftsvorfälle können unter die Umsatzsteuer fallen. Das kann zum einen daran liegen, dass die Vergütung nicht mehr ausschließlich wie früher auf dem Wege einer Vermittlungsprovision stattfindet.

Neue Modelle, mit denen Makler ihre Leistungen abrechnen, haben Einzug gehalten. Zum anderen haben viele Marktteilnehmer ihre Geschäftsgrundlage diversifiziert und bauen längst nicht mehr allein auf die Versicherungsvermittlung. Bei all dem sind dann auch noch die Kleinunternehmergrenze zu berücksichtigen und einige Sonderfälle wie zum Beispiel der Verkauf von Unternehmen oder Beständen, der mit der zunehmenden Alterung in der Maklerschaft inzwischen ein verbreitetes Phänomen ist. Versicherungsmakler sollten die Umsatzsteuerpflicht daher nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Versicherungen sind von Umsatzsteuer befreit

Vermittelt ein Makler ausschließlich Versicherungen, sind die Verhältnisse übersichtlich: Diese Tätigkeit ist nach dem Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit. Dabei spielt es auch keine Rolle, wer die Provision bezahlt. In der Regel stammt die Vergütung vom Versicherer. Der Versicherungsvermittler kann aber mit dem Kunden genauso gut vertraglich vereinbaren, dass der Kunde unmittelbar an ihn das Entgelt für diese Leistung überweist. Das spielt für die Umsatzsteuerpflicht keine Rolle. Abschlussprovision und auch die folgenden Bestandsprovisionen bleiben umsatzsteuerfrei.

Der umsatzsteuerliche Kleinunternehmer

Doch so lupenrein sind die Geschäftsmodelle längst nicht mehr. Viele Versicherungsvermittler haben inzwischen auch die Erlaubnis, andere Finanzprodukte ihren Kunden anzudienen. Die Steuerpflicht hängt am Ende immer davon ab, welchen Umfang diese Umsätze am gesamten Geschäftsvolumen einnehmen. Das Umsatzsteuerrecht kennt den sogenannten „umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer“. Wer Umsätze von maximal 22.000 Euro macht, muss darauf keine Umsatzsteuer ausweisen und erheben. Wird diese Grenze jedoch überschritten, dann entsteht damit für das kommende Jahr Umsatzsteuerpflicht. In diesem Punkt hilft dann auch keine Schätzung, wonach die voraussichtlichen Umsätze wieder unter dieser Grenze liegen. Die Umsatzsteuerpflicht greift.

Ab 22.000 Euro entsteht Umsatzsteuerpflicht

Ob die Kleinunternehmergrenze überschritten wird, muss der Vermittler also im Auge behalten. Dazu sind die Einnahmen aus einer Servicegebühr, sollte dergleichen den Kunden in Rechnung gestellt werden, aus der Finanzanlagenvermittlung und einer darauf entfallenden Servicegebühr sowie die Einnahmen aus der Darlehensvermittlung zu addieren. Übersteigen sie die Grenze von 22.000 Euro pro Jahr, entsteht Umsatzsteuerpflicht für die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze. Hat also zum Beispiel ein Vermittler neben der Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung noch eine Erlaubnis, Grundstücke oder Darlehen zu vermitteln, greift erfahrungsgemäß die Kleinunternehmereigenschaft nicht mehr, weil die Einnahmen aus diesen Geschäften einfach zu hoch sind.

Nebeneffekt der Umsatzsteuerpflicht: Der Vermittler kann nun auch Vorsteuer aus bezogenen Waren und Leistungen geltend machen. Die Vorsteuer muss aber direkt den umsatzsteuerpflichtigen Geschäften zuordenbar sein. Ist das nicht möglich, zum Beispiel beim Kraftfahrzeug im Betriebsvermögen, muss eine quotale Aufteilung vorgenommen werden. Dazu ist das Verhältnis von umsatzsteuerbefreiten und umsatzsteuerpflichtigen Geschäften zu ermitteln.

Welche Einnahmen sind noch umsatzsteuerpflichtig?

Neben der schon erwähnten umsatzsteuerpflichtigen Servicegebühr, mit der über die Vermittlung hinausgehende Leistungen wie zum Beispiel ein regelmäßiges Update des Absicherungs- und Vorsorgestatus oder Unterstützung bei der Regulierung von Schadenansprüchen oder eine vorausschauende Planung des Ruhestandes vergütet werden, gibt es noch andere Einnahmen, die mit der eigentlichen Versicherungsvermittlung nichts zu tun haben und daher umsatzsteuerpflichtig sind. So haben Makler hin und wieder Untervermittler, die bei ihnen Geschäft einreichen. Bei der Auszahlung der Provision an die Untervermittler behalten die Makler einen Teil der Provision ein. Da sie dafür keine eigene Vermittlungsleistung erbracht haben, ist dieser Provisionsanteil ebenfalls umsatzsteuerpflichtig.

Honorarberatung ist nicht von der Umsatzsteuer befreit

Rechnet ein Makler für seine Beratung ein Honorar ab, entsteht dafür auch eine Umsatzsteuerpflicht. Honorarberatung ist nicht von der Umsatzsteuer befreit. Daher hat also auch der rechtliche Status Auswirkungen auf die Umsatzsteuerpflicht. Besitzt der Makler eine Zulassung als Versicherungsberater oder Honorar-Finanzanlagenberater, hat er eine andere Stellung im Umsatzsteuerrecht. Die Erlaubnis zur Honorarberatung ist keine Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung, sondern eine besondere Form der Rechtsberatung. Diese ist aber im Umsatzsteuerrecht nicht begünstigt.

Was gilt im Fall einer Gutschrift?

Dann ist da noch der Fall mit einer Gutschrift. Eine solche Gutschrift, zum Beispiel von einer Fondsplattform, gilt gesetzlich als Rechnung des Empfängers. Enthält sie einen Umsatzsteuerbetrag, so ist dieser auch dann vom Vermittler abzuführen, wenn er unter die Kleinunternehmereigenschaft fällt und damit nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Er kann sich dabei nicht auf seine eigene Umsatzsteuerbefreiung berufen, schließlich macht der überweisende Partner diese Zahlung als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend.

Was gilt beim Bestandsverkauf?

Auch beim Verkauf des Unternehmens oder Teilen von diesem kommt es auf die Gestaltung an. Veräußert der Makler sein Unternehmen als Ganzes, fällt keine Umsatzsteuer an. Überträgt er aber nur Bestände an einen Kollegen und bekommt dafür einen Erlös, unterliegt diese Transaktion der Umsatzsteuer.

Fazit

Die Umsatzsteuer ist also ein Thema, das Vermittler nicht auf die leichte Schulter nehmen sollten, allein schon, weil viele Faktoren die Umsatzsteuerpflicht beeinflussen können. Wer sie nicht im Auge behält, erlebt unter Umständen bei der nächsten Betriebsprüfung eine böse Überraschung, wenn das Finanzamt eine größere Nachzahlung verlangt.

Bild: © Tobias Arhelger – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Volker Schmidt