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10. Juni 2023
Und immer wieder Maklerwechsel

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Und immer wieder Maklerwechsel

Wenn beim Maklerwechsel die Kündigung fehlt

In zahlreichen Fällen bewirken Kunden einen Maklerwechsel, indem sie einfach einen neuen Versicherungsmakler mit der Vermittlung und Verwaltung ihrer Versicherungsverträge beauftragen, ohne das bestehende Versicherungsmaklermandat mit dem bisherigen Versicherungsmakler zu kündigen. Das hängt meistens damit zusammen, dass den betroffenen Kunden gar nicht bewusst ist, dass zwischen ihnen und dem Versicherungsmakler eine vertragliche Beziehung besteht, die für einen echten Wechsel zunächst beendet werden muss. In solchen Fällen teilt das Versicherungsunternehmen dem bisherigen Makler lediglich mit, dass sich ein anderes Maklerunternehmen mit einer Vollmacht gemeldet habe und das Versicherungsunternehmen deshalb beabsichtige, zur nächsten Auffälligkeit den betroffenen Versicherungsvertrag in den Bestand des neuen Versicherungsmaklers zu übertragen. Für den bisherigen Makler bedeutet dies, dass er Gefahr läuft, seine Courtageansprüche ab der nächsten Hauptfälligkeit zu verlieren, ohne dass der Kunde den bestehenden Versicherungsmaklervertrag ausdrücklich gekündigt hat.

Die Beauftragung eines neuen Versicherungsmaklers bedeutet nicht zugleich auch die (konkludente) Kündigung eines bestehenden Maklervertrages. Denn jeder Kunde kann für die Vermittlung seiner Versicherungsverträge mehrere Versicherungsmakler nebeneinander beauftragen. Die Mitteilung des Versicherungsunternehmens, dass sich bei ihm ein neuer Versicherungsmakler mit einer Vollmacht gemeldet habe, ersetzt daher nicht die für eine Beendigung des Maklervertrages notwendige Kündigung des Kunden. Das bedeutet für den bisherigen Versicherungsmakler, dass er bei fehlender Kündigung des mit dem Kunden bisher abgeschlossenen Maklervertrags verpflichtet und damit in der Haftung bleibt. Und das, obwohl der Kunde mit der Beauftragung des anderen Versicherungsmaklers möglicher­weise tatsächlich einen Maklerwechsel vollziehen wollte.

Der bisherige Makler hat deshalb ein Interesse daran zu erfahren, ob und in welchem Umfang ein weiterer Makler von seinem Kunden beauftragt worden ist. Teilweise wird dazu die Auffassung vertreten, der bisherige Versicherungsmakler habe deshalb gegenüber dem Versicherer einen Anspruch aus Auskunft über den Maklerwechsel und die Daten des neuen Maklers aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Versicherungsunternehmen verweigern in solchen Fällen meist Informationen und Unterlagen zum neuen Versicherungsmakler und berufen sich zur Begründung auf datenschutzrechtliche Verpflichtungen. Einfacher ist es, die Angelegenheit direkt mit dem Kunden zu klären.

Courtageansprüche nach Maklerwechsel

Bei einem Maklerwechsel wird die Courtage ab der nächsten Hauptfälligkeit meist an den übernehmenden Makler gezahlt. Wenn dieser eine mögliche Kündigung der übernommenen Versicherungsverträge unterlässt, wird dies genauso bewertet, als hätte er einen Vermittlungserfolg herbeigeführt. Eine anderweitige Vertragsvermittlung ist wegen der Unterlassung der Kündigung unterblieben. Der Vermittlungserfolg wird also fingiert. Für längere Vertragslaufzeiten von Nichtpersonenversicherungen und Personenversicherungen gelten Besonderheiten.

Fazit

Maklerwechsel wird es auch in der Zukunft geben. Das ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden. Denn Wettbewerb verbessert die Qualität. Und nur eine Verbesserung der Qualität wird den Berufsstand stärken. Unklarheiten im Zusammenhang mit gekündigten Maklerverträgen sollte jeder Makler direkt mit dem Kunden klären. Im Zweifel gilt: Reisende soll man nicht aufhalten.

Über den Autor

Hans-Ludger Sandkühler ist Vertriebs- und Versicherungsjurist und verfügt über praktische Erfahrungen aus seinen langjährigen Tätigkeiten als Versicherungsmakler und Rechtsanwalt. Er ist ausgewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 06/2023, S. 84 f., und in unserem ePaper.

Bild: © dule964 – stock.adobe.com

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