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11. Oktober 2019
Unfall in der Waschanlage: Halter muss nicht haften

Unfall in der Waschanlage: Halter muss nicht haften

Ein Fahrzeug, das mit ausgeschaltetem Motor durch eine Waschanlage gezogen wird, ist nicht in Betrieb, auch wenn ein Fahrzeugführer zu dem Zeitpunkt hinterm Steuer sitzt. Dies ist einem Urteil des Landgericht Koblenz zu entnehmen und hat bedeutenden Einfluss auf die Haftung bei einem Unfall.

Jeder, der schon einmal hinterm Steuer saß, während sein Auto durch die Waschstraße gezogen wurde, kennt das seltsame Gefühl, wenn sich das Fahrzeug fortbewegt, ohne dass man selbst fährt. Doch was, wenn plötzlich das Auto vor einem stehenbleibt? Auf die Bremse treten, um einen Unfall zu vermeiden? Wahrscheinlich würden das die meisten tun, sofern sie die Geistesgegenwart dazu aufbieten können. Ein Mann aus Rheinland-Pfalz wurde jedoch eben dies zum Verhängnis.

Förderband versagt seinen Dienst

Im konkreten Fall handelt es sich um den Prozess zwischen zwei Kunden einer Waschanlage. Der Kläger und die Beklagte wurden in einer automatisierten Waschanlage, mit ausgeschaltetem Motor, durch Rollen vorwärtsbewegt. Das Auto der Beklagten befand sich vor jenem des Klägers. Gegen Ende der Waschstraße versagte das Förderband und das Fahrzeug der Beklagten wurde nicht mehr weitergezogen. Daraufhin versuchte der Kläger zu bremsen.

Trocknung verursacht 4.500 Euro Schaden

Der Versuch eine Kollision zu vermeiden glückte ihm zwar, aber zu seinem Pech stand er während des Bremsvorgangs direkt unter der Gebläsetrocknung, die sich auf das Heck seines Fahrzeugs drückte. Der Schaden, der dabei entstand, belief sich laut Angabe des Klägers auf 4.500 Euro. Diesen Betrag forderte er als Schadensersatz von der vorausrollenden Beklagten. Schließlich habe diese sein Abbremsen nötig gemacht und hafte dementsprechend.

Fahrzeug war nicht in Betrieb

Das Landgericht (LG) Koblenz verneinte den Anspruch des Klägers jedoch. Laut Beschluss des Gerichts, haftet die Beklagte nur gemäß § 7 StVG für Schäden, die beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entstehen. Wenn das Fahrzeug jedoch mit ausgeschaltetem Motor durch eine automatisierte Waschanlage gezogen wird, ist es nicht in Betrieb. Das Auto dient zu diesem Zeitpunkt weder als Fortbewegungsmittel, noch als Transportmittel. Die besonderen Gefahren, wie Gewicht und Geschwindigkeit, die beim Betrieb eines Fahrzeugs zum Tragen kommen, greifen in so einer Situation nicht.

Hätte die Beklagte die Störung selbst verursacht, indem sie beispielsweise abgebremst hätte, sähe die Sachlage anders aus. Doch da ein dementsprechender Nachweis nicht erbracht wurde, muss der Kläger, laut Beschluss des LG Koblenz, für den Schaden erst einmal selbst aufkommen.

LG Koblenz, Beschlüsse vom 03.07.2019 und 05.08.2019, Az.: 12 U 57/19

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