Im Streitfall verletzte sich die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Übungsleiterin beim Kinderturnen bei der Ausführung einer Hilfestellung für eine Turnübung. Es wurden eine Bandscheibenprotrusion und eine Spinalkanalstenose diagnostiziert. Der private Unfallversicherer lehnte eine Leistung aufgrund eines unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachtens ab. Demnach habe die Spinalkanalstenose bereits vor der Verletzung bestanden. Damit sei die Bandscheibenprotrusion nicht als bedingungsgemäße Unfallfolge zu werten. Gegen diese Ansicht ging die Klägerin gerichtlich vor. Im Verlauf der gerichtlichen Auseinandersetzung kam ein weiteres Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Grund für die Beschwerden der Klägerin eine Facettengelenkarthrose sei, die durch den Unfall aktiviert wurde. Das Oberlandesgericht Stuttgart als Berufungsgericht hat daher angenommen, dass die Beschwerden der Klägerin nicht unfallbedingt seien.
Unfall hat Vorschaden verschlimmert
Dieser Ansicht folgten die Karlsruher Richter nicht. In der Urteilsbegründung führte der Bundesgerichtshof (BGH) aus, dass für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung eine Mitursächlichkeit ausreiche. Dies lasse sich auch aus den Allgemeinen Unfallbedingungen schlussfolgern. Demnach ist bei Krankheit und Gebrechen kein Ausschluss, sondern eine Anspruchsminderung entsprechend dem Mitwirkungsanteil vorgesehen (Nr. 3 AUB 2000). Ein adäquater Kausalzusammenhang entfalle auch nicht, „wenn die Funktionsbeeinträchtigung auch auf degenerativen oder anlagebedingten Vorschäden beruht, die bis zum Unfall noch keine Beschwerden ausgelöst hatten, sodass jede andere Ursache die Gesundheitsschädigung ebenso gut hätte herbeiführen können.“ Die Mitwirkung dürfe jedoch nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen. (kb)
BGH, Urteil vom 19.10.2016, Az.: IV ZR 521/14
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