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Steuern & Recht
27. März 2020
Unzählige Kreditverträge könnten rückabgewickelt werden

Unzählige Kreditverträge könnten rückabgewickelt werden

Der EuGH hat eine gängige Passage in Verbraucherkreditverträgen für unzulässig erklärt. Die vom deutschen Gesetzgeber selbst zur Verfügung gestellte Formulierung könnte nun dafür sorgen, dass Millionen von Verbraucherkreditverträgen seit dem Jahre 2010 unbegrenzt widerrufen werden können.

Handelt es sich beim aktuellen Urteil des EuGH um einen Ausblick auf das nächste ewige Widerrufsrecht? Diese Schlussfolgerung liegt nahe. Sollte das tatsächlich der Fall sein, könnte es im Zuge dessen zur Rückabwicklung von unzähligen Verbraucherkreditverträgen kommen.

Widerrufsfristbelehrung für Saarländer

Den Anfang nahm alles, als ein Mann im Jahre 2012 einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit über 100.000 Euro bei der Kreissparkasse Saarlouis aufnahm. Der Kredit wies einen bis Ende 2021 gebundenen Sollzinssatz von 3,61% pro Jahr auf. Im dazugehörigen Vertragswerk war angegeben, dass die Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen werden könne. Die Frist beginne konkret dann zu laufen, wenn dem Kreditnehmer alle Pflichtangaben zugegangen seien, die eine bestimmte Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorsieht.

Konkrete Angaben werden nicht genannt

Das Problem: Die Angaben selbst, die dem Kreditnehmer zugegangen sein müssen, damit die Frist zu laufen beginnt, werden im Vertragswerk nicht genannt. Stattdessen findet sich dort nur ein Verweis auf eine Rechtsvorschrift des BGB, die wiederum auf eine weitere Rechtsvorschrift verweist.

Widerruf nach vier Jahren

Der Mann widerrief deshalb 2016 seine Vertragserklärung und wollte seinen Kreditvertrag rückabwickeln. Die Kreissparkasse wiederum weigerte sich, da sie davon ausging, den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt zu haben. Dementsprechend sei die Widerrufsfrist bereits seit Jahren abgelaufen.

Landgericht ruft EuGH an

Das mit dem Fall betraute Landgericht (LG) Saarbrücken stand nun vor der Frage, ob der Mann korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt worden war. Um dies zu entscheiden, rief das LG den EuGH an. Dieser sollte die europäische Richtlinie über Verbraucherkreditverträge für den Fall auslegen. Grundsätzlich umfasst diese Richtlinie zwar nicht grundpfandrechtlich gesicherte Kreditverträge, aber der deutsche Gesetzgeber hatte die Entscheidung getroffen, die Richtlinie auch für solche Produkte anzuwenden.

Formulierung verstößt gegen EU-Richtlinie

Der EuGH stellte diesbezüglich klar, dass Verbraucherkreditverträge die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist in klarer und prägnanter Form angeben müssen. Dies sei im Falle des Kreditvertrags des Mannes aus dem Saarland nicht gegeben. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass einem Verbraucher die Überprüfung, ob seine Widerrufsfrist zu laufen begonnen habe, unter diesen Umständen unmöglich sei. Dem Erfordernis, in klarer und prägnanter Form über die Frist aufzuklären, sei somit nicht entsprochen worden.

Mustertext für unzählige Verträge

Diese Einschätzung reicht jedoch weit über den konkreten Einzelfall hinaus. So ist diese Passage nicht nur in einigen wenigen Verträgen der Kreissparkasse Saarlouis zu finden. Vielmehr handelt es sich um eine Formulierung, wie sie in Millionen von Vertragswerken seit 2010 zu finden sein dürfte. Kein Wunder, schließlich basiert der fragliche Abschnitt auf einem Mustertext, der vom deutschen Gesetzgeber selbst zur Verfügung gestellt wurde.

Gesetzlichkeitsfiktion auf dem Prüfstand

Unternehmen, die diese Formulierung übernahmen, konnten sich bisher darauf verlassen, dass sie die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfüllten. Diese als Gesetzlichkeitsfiktion bekannte Annahme könnte nun ausgehend vom Urteil des EuGH gekippt werden.

Kanzleien werben aktiv um Betroffene

Bereits jetzt sammeln auf Widerrufsrecht spezialisierte Anwaltskanzleien Fälle von Verbrauchern, die daran interessiert sind, unliebsame Kreditverträge rückabwickeln zu lassen. Sofern sich in ihren Vertragswerken die vom EuGH beanstandete Passage findet, könnten sie hierfür gute Karten haben. (tku)

EuGH, Urteil vom 26.03.2020, Az.: C-66/19

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