Umdeckungen sind Alltag im Maklergeschäft. Mal erkennt der Makler, dass für den Versicherten ein anderer Tarif geeigneter wäre. Mal kommt der Versicherte auf ihn zu, um nach einem optimierten Versicherungsschutz zu fragen. Allerdings: Auch bei Umdeckungen gehen die Beratungspflichten des Maklers weit. Und die Umdeckung von Versicherungsverträgen birgt daher wiederum allerlei Haftungsgefahren, wie auch ein Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) aufzeigt.
Was war geschehen?
In dem dem Gericht vorgelegten Einzelfall hatte ein Versicherungsmakler seiner Kundin einen Wechsel der privaten Krankenversicherung nahegelegt. Sie kündigte daraufhin ihre bestehende Versicherung, inklusive Krankentage- und Krankenhaustagegeld, und wechselte zu einem neuen Versicherer, der diese Leistungen jedoch nicht anbot. Die Versicherte behauptete, der Makler habe sie nicht entsprechend aufgeklärt, und forderte eine Entschädigung, als wäre die Krankentagegeldversicherung nicht aufgehoben worden.
So lautete das Urteil
Das OLG Karlsruhe gab der Versicherten Recht. Das Gericht betonte, dass bei der Umdeckung von Personenversicherungen besondere Beratungspflichten gelten und ein umfassender Überblick beim Makler zwingend erforderlich ist. So sei es bei der Empfehlung eines Wechsels in der privaten Krankenversicherung für Vermittler unerlässlich, dem Kunden einen klaren und strukturierten Überblick über alle bedeutenden Unterschiede in Leistung und Prämie zwischen der aktuellen und der vorgeschlagenen Versicherung zu geben.
Versäume der Vermittler dies, erläuterten die Richter am OLG, und kläre er beispielsweise nicht über das Fehlen von Zusatzbausteinen wie einer Krankentagegeldversicherung auf, kann dies laut Urteil zu einer Schadenersatzpflicht führen.
Und dieser Mangel kam erschwerend hinzu
Erschwerend kam für den Makler hinzu, dass er keine Beratungsdokumentation erstellt hatte. So konnte er nicht nachweisen, dass er die Klägerin über den fehlenden Versicherungsschutz in der neuen Krankenversicherung informiert hatte. Deshalb müsse er nun für das ausstehende Krankentagegeld aufkommen, falls die Klägerin arbeitsunfähig werde. (as)
OLG Karlsruhe vom 07.03.2023 Az. 12 U 268/22
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