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Steuern & Recht
19. November 2014
Urteil zur Note „befriedigend“ im Arbeitszeugnis

Urteil zur Note „befriedigend“ im Arbeitszeugnis

Auch im Vermittlerbüro werden Arbeitszeugnisse geschrieben. Die Beurteilung fällt nicht immer leicht – soll sie ja auch leistungsgerecht ausfallen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem Fall entschieden, dass sich eine Arbeitnehmerin mit einem „zur vollen Zufriedenheit“ begnügen muss. Eine Darlegungs- und Beweislast liege nicht beim Arbeitgeber.

Das Bundesarbeitsgericht hatte am Dienstag darüber zu entscheiden, ob eine Angestellte in einer Zahnarztpraxis in ihrem Arbeitszeugnis die Beurteilung „zur vollen Zufriedenheit“ (entspricht der Note befriedigend im Schulnotensystem) hinnehmen muss. Die Klägerin war ein Jahr in einer Zahnarztpraxis im Empfangsbereich und als Bürofachkraft beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt die Arbeitnehmerin ordnungsgemäß ein Arbeitszeugnis. Mit der Beurteilung war die Angestellte aber nicht zufrieden und klagte für ein „stets zur vollen Zufriedenheit“. Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben und angenommen, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die von der Klägerin beanspruchte Beurteilung nicht zutreffend sei.

Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts nun Erfolg. Es liege nicht am Arbeitgeber darzulegen, warum ein Großteil der von ihm ausgestellten Arbeitszeugnisse ein „stets zur vollen Zufriedenheit“ – also gut – oder ein „stets zur vollsten Zufriedenheit“ – also sehr gut – vergeben habe und dies bei der Arbeitnehmerin nicht der Fall war. Nach der jetzigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an. Ansatzpunkt ist die Note „befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Begehrt ein Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, muss er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist.

Der Neunte Senat hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird als Tatsacheninstanz zu prüfen haben, ob die von der Klägerin vorgetragenen Leistungen eine Beurteilung im oberen Bereich der Zufriedenheitsskala rechtfertigen und ob die Beklagte hiergegen beachtliche Einwände vorbringt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2014, Az.: 9 AZR 584/13