Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Zulassung nach § 34h der Gewerbeordnung (GewO) müssen vollständig unabhängig arbeiten, so der Verbund Deutscher Honorarberater (VDH). Dies bedeute insbesondere, dass sie nicht mit Vermittlern nach § 34f GewO – etwa in Form eines Maklerpools – in einer wirtschaftlichen oder strukturellen Verbindung stehen dürfen. Der Verbund weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es solche Verbindungen zwar in der Praxis gebe, sie aber rechtlich hoch problematisch seien und das Vertrauen in die echte Honorarberatung nachhaltig beschädigen würden. Der VDH warnt 34h-Berater deshalb, die Praxis verstoße gegen geltendes Recht und könne gravierende Folgen haben – sowohl für die Berater als auch für die Maklerpools.
Der Verbund bezieht sich dabei auf Rechtskommentare, wonach die Einbringung von § 34h-Beratern in die Vertriebsstrukturen eines 34f-Vermittlers in Form eines Pools die Unabhängigkeit und Neutralität verletze. Dies gelte auch bei der Nutzung von scheinbar provisionsfreien Modellen wie ETFs oder Honorartarifen. Entscheidend sei allein die strukturelle Verbindung, nicht die Art der Vergütung.
Weiter weist der Verbund Deutscher Honorarberater auf eine schriftliche Stellungnahme der IHK München vom 17.03.2025 hin. Darin heißt es laut VDH, dass Rahmenverträge, Plattformnutzung oder operative Kooperationen mit Maklerpools nach § 34f GewO für § 34h-Berater unzulässig seien und dem gesetzlichen Berufsbild widersprechen würden.
Diese Rechtsauffassung werde inzwischen von mehreren Depotbanken und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geteilt. Letztere würden ihre FinVermV-Prüfprozesse entsprechend anpassen. Für Berater, die über den VDH kooperieren, soll es in Zukunft in den Prüfberichten einen gesonderten Vermerk über die Zulässigkeit der VDH-Struktur geben.
Weiter warnt der VDH vor zivilrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Risiken sowie Maßnahmen der Aufsichtsbehörden.
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