Verfahren an Berufungsgericht zurücküberwiesen
Sowohl vor dem Landgericht Traunstein als auch dem Oberlandesgericht München wurde die Klage abgewiesen. Vor dem BGH hatte der Sozialhilfeträger dann schließlich doch noch Erfolg, wenngleich der Fall damit jedoch nicht abgeschlossen ist. Der BGH gab der Klage statt und hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Der Fall wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Versicherungsnehmer hat nur treuhänderische Verfügungsbefugnis
Nach Ansicht des BGH habe der Vater als Versicherungsnehmer zwar eine Verfügungsbefugnis gegenüber dem Versicherer, aber nur treuhänderisch. Die Leistung der Versicherung müsse weiterhin dem Versicherten zugutekommen. Der Mann darf die Zahlung des Versicherers folglich nicht einbehalten.
Bezugsrecht kann nicht mehr widerrufen werden
Doch wie sieht es nun mit dem widerrufenen Bezugsrecht aus? Das konnte der Mann überhaupt nicht mehr widerrufen, entschied das Gericht. Nach Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 2006 war eine Änderung des Bezugsrechts gemäß des damals gültigen § 166 Abs. 2 VVG a.F. nicht mehr möglich.
Weiterer Klärungsbedarf
Nach der Zurückverweisung an das Oberlandesgericht München, wird nun zu klären sein, in welcher Höhe der Sozialhilfeträger Aufwendungen getätigt hat. Davon ist abhängig, wie hoch der Anspruch des Sozialhilfeträgers tatsächlich ausfällt. Des Weiteren wird zu klären sein, ob und wenn ja, in welchem Umfang Teile des Anspruchs bereits verjährt sind. (tku)
BGH, Urteil vom 15.07.2020, Az.: IV ZR 4/19
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