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Steuern & Recht
30. Juli 2021
Veräußerungsgewinn: Häusliches Arbeitszimmer senkt Steuerlast

Veräußerungsgewinn: Häusliches Arbeitszimmer senkt Steuerlast

Auf Gewinne durch die Veräußerung eines häuslich genutzten Arbeitszimmers darf keine Einkommensteuer erhoben werden. Das geht aus einem Urteil des BFH hervor. Eine Frau, die ihre Eigentumswohnung vor Ablauf der zehnjährigen Haltefrist weiterveräußert hatte, muss auf den Gewinn keine Einkommenssteuer abführen.

Eine Frau hatte 2012 eine Eigentumswohnung erworben und sie 2017 wieder veräußert. Da sie die zehnjährige Haltefrist für Wohnimmobilien nicht erfüllt hatte, hätte sie den erzielten Veräußerungsgewinn versteuern müssen. Da die Immobilie jedoch zu Wohnzwecken selbst genutzt wurde, fiel keine Einkommenssteuer auf den Veräußerungsgewinn an. Doch das Finanzamt veranschlagte zumindest den Gewinn, der anteilig auf die Veräußerung des Arbeitszimmers entfiel, steuerlich. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Veräußerungsgewinn anteilig steuerfrei

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun letztinstanzlich, dass der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Anteil des Gewinns in Höhe von fast 11.000 Euro gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht der Besteuerung unterliegt. Die Gesetzesbegründung sowie der Gesetzeszweck sprächen nicht dafür, dass der Gesetzgeber häusliche Arbeitszimmer von der steuerlichen Begünstigung habe ausnehmen wollen. Eine teilweise Nutzung zu Wohnzwecken, die bei einem häuslichen Arbeitszimmer unvermeidlich erscheint, stehe dem nicht Weg.

Keine Nachteile bei Wohnsitzwechsel intendiert

Außerdem zielten die Vorgaben des Gesetzgebers hinsichtlich der zehnjährigen Haltefrist nach Überzeugung der Bundesrichter darauf ab, Spekulationsgewinne zu besteuern. Eigentümern hingegen, denen aus einem bloßen Wohnsitzwechsel ein Veräußerungsgewinn entstehe, sollten durch die Regelung keine Nachteile erfahren.(tku)

BFH, Urteil vom 01.03.2021 – IX R 27/19

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