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24. Mai 2023
Verbraucherschützer mahnen Stornoklausel der Debeka ab

Verbraucherschützer mahnen Stornoklausel der Debeka ab

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat eine Stornoklausel in den Rentenverträgen der Debeka abgemahnt. Die Verbraucherschützer monieren, dass die Klausel intransparent sei und Versicherte daher unangemessen benachteilige. Die Debeka hält dagegen.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat eine Vertragsklausel der Debeka Lebensversicherungsverein a. G. (Debeka) abgemahnt. Aus Sicht der Verbraucherschützer führe nämlich eine Klausel zum Stornoabzug bei Kündigung in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Debeka Rentenverträge zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherten.

Stornoklausel benachteiligt Versicherte

Konkret müsse laut Verbraucherzentrale Hamburg nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes ein Stornoabzug zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer sowohl vereinbart als auch beziffert als auch angemessen sein. Doch die von der Debeka verwendete Stornoklausel erfülle nicht die vom Gesetzgeber geforderte Bezifferung und Angemessenheit des Abzuges, erläutern die Verbraucherschützer. Versicherte müssten nämlich bereits bei Vertragsschluss über die Höhe eines bei Kündigung drohenden Abzuges unterrichtet werden, damit sie dessen wirtschaftliche Bedeutung erkennen können.

Verbraucherzentrale moniert Intransparenz

„Die Debeka verweist hingegen auf versicherungsmathematische Grundsätze, die ihre Kundinnen und Kunden weder kennen noch nachvollziehen können“, moniert Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. Je nach Situation am Kapitalmarkt gelten daher unterschiedliche Stornoabzüge. Doch welcher wann gilt, sei völlig intransparent. Außerdem haben die Verbraucherschützer der Debeka vorgeworfen, dass die Höhe der Abzüge unangemessen sei. Die Debeka hat nun laut Verbraucherzentrale Hamburg bis zum 30.05.2023 Zeit, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Debeka wiegelt ab

Gegenüber dem Branchenmagazin kapital-markt intern hat die Debeka allerdings unmissverständlich erklärt, dass man dieser Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht nachkommen werde. "Den Versicherungsnehmern liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die ergänzende Darstellung in den vertraglichen Unterlagen bereits bei Antragstellung vor. Die Vereinbarung des Stornoabzugs ist ausreichend transparent und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen", heißt es dazu vom Versicherer. Damit dürfte ein Rechtsstreit zwischen Versicherer und Verbraucherschützer vorprogrammiert sein. (as)

Bild: © Jürgen Priewe – stock.adobe.com