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27. Februar 2018
Verletzung beim Eislaufen als Arbeitsunfall?

Verletzung beim Eislaufen als Arbeitsunfall?

Eine Teamleiterin organisiert als teambildende Maßnahme einen Ausflug auf die Eisbahn. Dabei stürzt sie selbst und verletzt sich. Ob dies als Arbeitsunfall gewertet wird, hat jüngst das Sozialgericht Detmold entschieden.

Um das Team zu motivieren und zu stärken, werden gerne auch außerbetriebliche Veranstaltungen organisiert. Greift in einem solchen Fall der Unfallversicherungsschutz? In einem aktuellen Fall klagte die Teamleiterin einer zehnköpfigen Abteilung einer Modefirma. Mit ihren Mitarbeitern hatte sie als teambildende Maßnahme einen Ausflug zur Eisbahn unternommen. Auf dem Eis war sie ausgerutscht und hatte sich das Handgelenk gebrochen. Die beklagte Berufsgenossenschaft sah keinen inneren Zusammenhang des Unfalls mit der beruflichen Tätigkeit in der Modefirma und lehnte den Antrag auf Anerkennung ab.

Organisation ja, Teilnahme nein

Zu Recht, wie die Richter des Sozialgerichts Detmold urteilten. Die Teilnahme am Eislaufen habe nicht zu ihren arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten als Leiterin einer Einkaufsabteilung gehört. Zwar könne argumentiert werden, dass es zu arbeitsvertraglichen Pflichten gehöre, das Team zu motivieren und für ein gutes Betriebsklima zu sorgen. Dann wäre die Teamleiterin aber lediglich zur Organisation der teambildenden Maßnahmen verpflichtet, nicht aber zur aktiven Teilnahme – wie hier beim Eislaufen.

Keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung

Es handelte sich auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, bei der in bestimmten Fällen ein Versicherungsschutz vorliegen kann. Die „teambildende Maßnahme“ war weder von der Unternehmensleitung noch von der übergeordneten Einkaufsleiterin als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angeregt, organisiert oder beauftragt worden.

Gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung spricht auch, dass die Teilnehmer für den Ausflug zur Eisbahn keine Zeitgutschrift erhalten haben. Außerdem hat die Klägerin die Kosten des Eislaufens getragen, wodurch der eher private Charakter der Veranstaltung deutlich werde. Private Veranstaltungen könnten, auch wenn sie betriebsbedingt oder betriebsdienlich seien, den Versicherungsschutz nicht begründen. Auch dann nicht, wenn sie von der Unternehmensleitung geduldet oder gebilligt würden, so das Gericht weiter. Denn letztendlich wirke sich jede gemeinsame Freizeitveranstaltung positiv auf die Teamfähigkeit aus und fördere die Kommunikation und den Zusammenhalt unter den Kollegen. (tos)

SG Detmold, Urteil vom 09.02.2017, Az.: S 1 U 263/1