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14. August 2020
Vermittlerwechsel – Schicksal der Dynamikprovision

Vermittlerwechsel – Schicksal der Dynamikprovision

Wem steht eine Dynamikcourtage zu, wenn der Kunde den Vermittler gewechselt hat? Auch nach der sogenannten Mayflower-Entscheidung des Bundesgerichtshofs herrscht diesbezüglich in der Branche Unsicherheit. Der Jurist und Experte in Maklerfragen Hans-Ludger Sandkühler klärt über das schwierige Thema auf.

Fast jeder Makler kennt die Situation. Der Kunde hat einen anderen Vermittler beauftragt. Was passiert nun mit der Courtage? Die Branche hat dazu sogenannte Usancen entwickelt. Darüber ist hier schon verschiedentlich berichtet worden. Allerdings gelten die Usancen nicht für die Lebens- und die Krankenversicherung. Und was ist eigentlich mit der Dynamikprovision?

Courtageansprüche bei Maklerwechsel

Bei einem Maklerwechsel prüft der übernehmende Makler die bestehenden Versicherungsverträge des Kunden, zeigt sein Maklermandat den Versicherern des Kunden an, bittet um Übertragung der Verträge in seinen Bestand und um Zahlung der Cour­tage. Soweit kein Änderungsbedarf besteht, laufen die Verträge unverändert weiter. Der Ausschuss für Außendienst- und Maklerfragen des GDV hat sich bereits im Jahre 1988 mit der Frage beschäftigt, inwieweit der Maklerwechsel die Courtageansprüche der beteiligten Makler beeinflusst, und dazu folgende Usancen festgestellt: Bei einem Maklerwechsel während der Laufzeit einjähriger Versicherungsverträge behält der abgebende Makler die gesamte Courtage bis zum Ablauf des Versicherungsjahres. Ab dem neuen Versicherungsjahr erhält der übernehmende Makler die volle Courtage. Bei einem Maklerwechsel während der Laufzeit mehrjähriger Versicherungsverträge wird die Courtage innerhalb der Laufzeit hälftig zwischen dem alten Makler (Abschluss) und dem neuen Makler (Betreuung) geteilt. Ab der ersten Hauptfälligkeit nach Ablauf des Vertrages erhält der übernehmende Makler die volle Courtage.

Courtageansprüche bei Wechsel von Vertreter zu Versicherungsmakler

Auf Wunsch des Kunden sollen Versicherungsmakler oft auch ursprünglich von einem Vertreter vermittelte Versicherungsverträge prüfen und betreuen. Allerdings kann der Versicherer nicht dazu gezwungen werden, eine Vergütung für den auf diesem Weg übernommenen Versicherungsvertrag zu zahlen. Vielmehr muss der Versicherer bereit sein, etwa aufgrund einer Courtagezusage eine Vergütung zu zahlen. Manche Courtagezusagen enthalten sogenannte Respektierungsklauseln und schließen Zahlungen bei Vertreterverträgen grundsätzlich aus. Zahlt der Versicherer keine Courtage, muss der Versicherer den Versicherungsmakler lediglich als sogenannten Korrespondenzmakler akzeptieren. Das bedeutet, dass der Versicherer die Korrespondenz mit seinem Kunden auch dem Versicherungsmakler zur Verfügung stellen muss.

Im Falle einer bestehenden Courtage­zusage gelten folgende Usancen: Erfolgt während der Laufzeit einjähriger Versicherungsverträge ein Wechsel, so behält der Vertreter als Ursprungsvermittler die gesamte Provision bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages. Ab dem neuen Versicherungsjahr erhält der Makler die volle Courtage.

Bei Vermittlerwechsel während der Laufzeit mehrjähriger Versicherungsverträge ist die Praxis nicht ganz einheitlich. Überwiegend bestehen die Versicherungsunternehmen darauf, dass ihre Vertreter die gesamte Provision bis zum regulären Kündigungstermin erhalten. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die Versicherungsunternehmen ent­weder dem Vertreter die gesamte Provision bis zum regulären Kündigungstermin des Versicherungsvertrages zahlen (und der Makler erst nach dem regulären Kündigungstermin die volle Courtage erhält) oder den Makler verpflichten, aus seiner Courtage die Restansprüche des Vertreters vollumfänglich abzufinden.

Häufig werden die restlichen Provisionsansprüche des Vertreters auch ab Vermittlerwechsel aufgeteilt. Dabei wird aus Vereinfachungsgründen von einer Aufteilung der Restprovisionsansprüche des Vertreters im Verhältnis 50/50 ausgegangen. Die Abgeltung der Restansprüche des Vertreters durch den Makler fällt dann dementsprechend niedriger aus.

Courtageansprüche bei Vermittlerwechsel in der Lebens- und der Krankenversicherung

Die dargestellten Usancen gelten nicht für die Lebens- und die Krankenversicherung. Nach Ansicht des GDV hat der Ursprungsvermittler aufgrund des bei Lebens- und Krankenversicherungen herrschenden Provisionssystems die Abschlussvergütung bereits in vollem Umfang erhalten. Makler erhalten ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Verwaltung des Versicherungsvertrages „das weitere Entgelt“. Die laufende Courtage wird in der Regel zu 100% als Vergütung für die Betreuung des Versicherungsvertrages gezahlt. Bei Maklerwechsel erhält demzufolge der übernehmende Makler ab der nächsten Hauptfälligkeit die laufende Courtage komplett. Das gilt auch bei einem Wechsel von einem Vertreter zu einem Makler. Hier erhält der Makler ab Vermittlerwechsel ebenfalls die laufende Vergütung (für die Betreuung des Vertrages), sofern dies in der Courtagezusage so vereinbart ist.

Schicksal der Dynamikprovision bei Vermittlerwechsel

Hinsichtlich der Vermittlungsvergütung aus Vertragserhöhungen aufgrund einer Dynamikklausel schreibt der GDV nur sybillinisch, dass hier „unterschiedliche Regelungen gelten“. Welche Regelungen das sein sollen, führt der GDV nicht weiter aus. Im letzten Jahr hat der BGH für Handelsvertreter entschieden, dass die Erhöhung der Versicherungssumme in der Lebensversicherung aufgrund einer Dynamikklausel auf die Vermittlungstätigkeit bei Abschluss des Versicherungsvertrages zurückgeht und demgemäß provisionspflichtig sind. Es entspreche der Eigenart dieses Vertragstyps, die vereinbarungsgemäß eintretenden Erhöhungen bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrages als vereinbart anzusehen, dem Versicherungsnehmer aber hinsichtlich der Erhöhungen ein Wider­spruchsrecht zuzugestehen.

Mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages entstehe für den Versicherer einseitig eine Bindung für die gesamte Vertragslaufzeit einschließlich sämtlicher Erhöhungen, die auflösend dadurch bedingt sei, dass der Versicherungsnehmer von dem ihm eingeräumten Widerspruchsrecht Gebrauch macht. Die Erhöhung der Versicherungssumme sei in diesen Fällen nicht von der werbenden Tätigkeit eines Dritten abhängig, die den Provisionsanspruch des Abschlussvermittlers ausschließe. Denn die Erhöhung werde aufgrund des geschlossenen Versicherungsvertrages bereits dann wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht und die erhöhte Versicherungsprämie zahlt. Deshalb stehen dem Abschlussvermittler auch Provisionsansprüche für nach Beendigung des Vermittlungsvertrages aufgrund einer Dynamikklausel eintretende Erhöhungen der Versicherungssumme für die von ihm vermittelten Lebensversicherungsverträge zu, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht und die erhöhte Prämie zahlt. Der Abschlussvermittler kann demnach die Dynamikprovisionen bis zum jeweiligen Ablauf des Versicherungsvertrages verlangen.

Diese Rechtsgrundsätze gelten sinngemäß auch für Makler, weil das Provisionssystem bei Lebensversicherungen aus dem Handelsvertreterrecht abgeleitet ist, und können und müssen auch bei Vermittlerwechsel angewendet werden. Denn der Vermittlerwechsel berührt nicht den Inhalt des Versicherungsvertrages. Die Dynamikklausel ist bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages vereinbart. Demgemäß geht hier die Erhöhung der Versicherungssumme in der Lebensversicherung aufgrund einer Dynamikklausel auch nach einem Vermittlerwechsel auf die Vermittlungstätigkeit bei Abschluss des Versicherungsvertrages zurück. Die Provision für die Erhöhung der Versicherungssumme steht deshalb dem Abschlussvermittler zu.

Die vom BGH aus dem Handelsrecht abgeleiteten Rechtsgrundsätze sind dispositiv. Das heißt, dass sie vertraglich abbedungen werden können. Dies kann konkludent durch schlüssiges Verhalten oder ausdrücklich zum Beispiel in der Courtagezusage vereinbart werden. Schlüssiges Verhalten erfordert tatsächliche Anhaltspunkte für ein „gemeinsames Verständnis“ der Parteien über eine abweichende Regelung. Dies dürfte in der Praxis äußerst selten vorkommen.

Über den Autor

Hans-Ludger Sandkühler ist ausgewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen. Außerdem ist er Mitinitiator des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ sowie Geschäftsführer des Instituts für Verbraucherfinanzen.

Bild oben: © beeboys – stock.adobe.com

Den Artikel finden Sie auch in der AssCompact 08/2020 und in unserem ePaper.

In der kommenden Ausgabe der AssCompact wird auch der Rechtsanwalt und Vertriebsexperte Jürgen Evers das Thema Dynamikprovision aus weiteren Gesichtspunkten behandeln.

 
Ein Artikel von
Hans-Ludger Sandkühler