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8. April 2022
Versicherung: Wie künstlerisch ist Flamenco-Unterricht?
Versicherungsfrage: Wie künstlerisch ist Flamencounterricht?

Versicherung: Wie künstlerisch ist Flamenco-Unterricht?

Ob eine Flamenco-Tanzdozentin, die ihren Unterricht in Form von Workshops, Schul-AGs und tänzerischen Fitnesskursen erteilt, in einem solchen Maße künstlerisch tätig ist, dass sie in die Künstlersozialkasse aufgenommen werden kann, musste jüngst das LSG Niedersachsen-Bremen entscheiden.

Eine selbstständige Tanzdozentin, die seit 2017 hauptberuflich eine Flamenco-Schule betreibt, erteilt ihren Unterricht in Form von Workshops, Schul-AGs und tänzerischen Fitnesskursen. Hinzu kommen gelegentliche Soloauftritte.

KSK: Pädagogischer und sportlicher Unterricht ist keine darstellende Kunst

Ihren Antrag auf Aufnahme in die Künstlersozialkasse (KSK) lehnte diese mit der Begründung ab, dass Tanzlehrer nur dann versicherungspflichtig seien, wenn sie Bühnentanz wie Ballett und zeitgenössische Tanzstile lehrten. Pädagogischer oder sportlicher Unterricht sei hingegen keine darstellende Kunst. Dies zeige sich auch an den gewählten Austragungsorten wie Einkaufsmärkten und Gaststätten.

Klägerin: Flamenco wird nicht vom Deutschen Tanzsportverband gelistet

Die Tanzdozentin verwies daraufhin auf den hohen künstlerischen Anspruch des Flamencos. Sie unterrichte den Tanz als Kunstform. Es sei ein künstlerischer Ausdruckstanz, bei dem Gefühle in Bewegung ausgedrückt würden. Sie selbst habe in einem Flamenco-Duo im Cirque du Soleil unter Vertrag gestanden. Außerdem sei es kein Sport, da Flamenco nicht vom Deutschen Tanzsportverband als Tanzart gelistet sei.

LSG: Wirtschaftlicher Schwerpunkt der Tätigkeit ausschlaggebend

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat, anders als die Vorinstanz, die Rechtsauffassung der KSK bestätigt. Maßgeblich für die Beurteilung sei der wirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit. Im Fall der Klägerin bestehe er nicht in eigenen künstlerischen Auftritten, sondern in der Lehre. In der konkreten Ausprägung sei ihr Unterrichtsangebot dem Freizeitsport vergleichbar. Denn bei verschiedenen Kursen stehe das sportliche Fitnesstraining im Vordergrund und die Schul-AGs folgten einer pädagogisch-didaktischen Ausrichtung. Zwar verfolge die Klägerin ein ambitioniertes Konzept, jedoch werde ein ähnlicher Modus auch von anderen Sport- und Freizeitvereinen betrieben. Spezielle Klassen zur professionellen Berufsvorbereitung biete sie nicht an. Dies sei auch nachvollziehbar, da es in Norddeutschland – anders als in Spanien – kaum Berufsmöglichkeiten für Flamenco-Tänzer gebe. (ad)

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.03.2022 – L 16 KR 414/19

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