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15. Mai 2026
Versicherungswechsel: Wer muss für Fahrraddiebstahl leisten?
Versicherungswechsel: Wer muss für Fahrraddiebstahl leisten?

Versicherungswechsel: Wer muss für Fahrraddiebstahl leisten?

Wenn Fahrraddiebstahl und Versicherungswechsel zeitlich fast zusammenfallen und sich der genaue Zeitpunkt des Schadens nicht mehr feststellen lässt, stellt sich die Frage: Welcher Versicherer muss leisten? Zumal die Beweislast beim Versicherungsnehmer liegt.

Ein aktueller Fall aus dem Jahresbericht 2025 der Versicherungsombudsfrau zeigt, wie kompliziert die Regulierung eines Fahrraddiebstahls werden kann, wenn Versicherungswechsel und unklarer Diebstahlzeitpunkt zusammentreffen und am Ende selbst eine durchgehende Absicherung nicht automatisch zu einer klaren Leistung führt.

Unklarer Zeitpunkt des Fahrraddiebstahls

Im Mittelpunkt steht der Diebstahl eines Fahrrads im Wert von rund 4.000 Euro. Der Versicherungsnehmer hatte es am 21.05.2024 am Bahnhof seines Wohnortes abgestellt. Als er am 02.06.2024 zurückkehrte, war das Fahrrad verschwunden. Der Diebstahl stand außer Frage, doch der genaue Zeitpunkt ließ sich trotz polizeilicher Ermittlungen und vorhandener Videoüberwachung nicht klären.

Genau dieser Umstand wurde zum Problem, denn in der Zwischenzeit hatte der Versicherungsnehmer seinen Hausratversicherer gewechselt. Bis zum 01.06.2024 bestand eine Police mit Einschluss von Fahrraddiebstahl, allerdings mit einer Entschädigungsgrenze von 1.000 Euro. Ab dem 01.06.2024 um 12 Uhr war er bei einem neuen Versicherer versichert, der eine deutlich höhere Entschädigungsgrenze von 4.000 Euro vorsah.

Vor- und Nachversicherer lehnen Leistung ab

Der Schaden wurde beiden Versicherern gemeldet. Doch beide lehnten eine Regulierung ab. Der Grund war identisch: Der Versicherungsnehmer konnte nicht nachweisen, ob der Diebstahl innerhalb der jeweiligen Vertragslaufzeit eingetreten war. Damit blieb offen, welcher Versicherer überhaupt leistungspflichtig sein könnte.

Der Fall landete schließlich bei der Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf. Der Versicherungsnehmer hatte entsprechende Beschwerde eingelegt. Diese stellte klar, dass die Ablehnungen rechtlich nicht zu beanstanden seien, da die Beweislast beim Versicherungsnehmer liege. Gleichzeitig machte sie jedoch deutlich, dass das Ergebnis aus Kundensicht schwer vermittelbar sei und dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden widersprechen könne.

Nach Beschwerde Leistung von 500 Euro

Im weiteren Verlauf kam es zu Gesprächen zwischen Vor- und Nachversicherer. Beide Versicherer zeigten sich grundsätzlich bereit, eine Lösung zu finden, konnten sich jedoch nicht auf eine Aufteilung einigen. Am Ende zahlte der neue Versicherer 250 Euro, da er davon ausging, dass der Diebstahl mit höherer Wahrscheinlichkeit vor Beginn seiner Vertragslaufzeit erfolgt sein könnte. Der Vorversicherer beteiligte sich ebenfalls mit 250 Euro und verwies auf die niedrigere Entschädigungsgrenze im Altvertrag. Weitere Kulanzzahlungen blieben aus, sodass der Versicherungsnehmer insgesamt 500 Euro erhielt.

Die Ombudsfrau betonte abschließend nochmals die Bedeutung der Beweislastregelung im Versicherungsrecht. Selbst wenn eine höhere Regulierung im Sinne des Kunden wünschenswert gewesen wäre, waren die klaren Nachweise nicht erbracht. (bh)

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