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5. Januar 2023
Vorfälligkeitsentschädigung: Gebühr bei Berechnung unzulässig
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Vorfälligkeitsentschädigung: Gebühr bei Berechnung unzulässig

Eine Vorfälligkeitsentschädigung gegenüber der Bank wird fällig, wenn Darlehensnehmer den Kredit bereits vor Ende der vereinbarten Laufzeit vollständig tilgen. Doch dürfen Banken allein für die Berechnung dieser Entschädigung Gebühren vom Kunden verlangen?

Wollen Immobilienfinanzierer ihren Kredit vor Ende der Laufzeit vollständig tilgen, berechnen die Banken eine sogenannte Vorfälligkeitsenschädigung als Entgelt für die entgangenen Zinszahlungen abzüglich ersparter Verwaltungskosten. Diese Vorfälligkeitsentschädigung ist abhängig von der vorliegenden individuellen Finanzierungssituation. Sie muss daher von der Bank für jeden Kreditnehmer gesondert berechnet werden. Doch dürfen Banken bereits allein für diese Berechnung eine Gebühr vom Kunden verlangen? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) kürzlich beschäftigt.

Kunden sollten 100 Euro für die Berechnung bezahlen

Im vorliegenden Sachverhalt hat die Beklagte eine Bank betrieben und darüber u. a. Verbraucherkredite beworben. Nach ihrem Preisverzeichnis verpflichteten sich private Darlehenskunden, eine Pauschale von 100 Euro zu zahlen, wenn die Bank für sie die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens errechnen solle. Die Pauschale wird auch unabhängig davon fällig, ob es nachfolgend zur vorzeitigen Rückführung des Darlehens kommt. Sie wird – mit Ausnahme grundpfandrechtlich besicherter Darlehen – auch nicht auf eine im Fall vorzeitiger Rückführung tatsächlich zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet.

OLG: Kunde ist unangemessen benachteiligt

Diese Klausel hielt die Klägerin hingegen für unwirksam und beschritt den Rechtsweg. Weil das zuständige Landgericht die Klage abwendete, legte die Klägerin Berufung vor dem OLG ein. Und vor dem OLG hat die Klage nun Erfolg. Die Klausel sei unwirksam, entschied das OLG. Denn bei der Aufwandsentschädigung handele es sich um eine voll überprüfbare sogenannte Preisnebenabrede. Die Klausel sei damit mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar und benachteilige die Kunden unangemessen, argumentierte das Gericht.

Berechnung für Bank nicht aufwendig

Grundsätzlich habe der Darlehensnehmer gegenüber der Bank im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung ein Informationsbedürfnis, erklärte das OLG. Die Bank sei daher nebenvertraglich verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Höhe einer Vorfälligkeitsentscheidung bei vorzeitiger Rückführung zu informieren. Die Berechnung dieser Vorfälligkeitsentschädigung sei allerdings komplex und beinhalte Rechenoperationen, die für den durchschnittlichen Verbraucher schwer nachzuvollziehen seien. Die Bank könne dagegen die Entschädigung mithilfe eines Computerprogramms ohne großen Aufwand errechnen. Die Berechnung stelle somit keine zusätzliche Sonderleistung dar, die einer gesonderten Vergütung unterliege, stellten die Richter fest. Und dies gelte auch unabhängig davon, ob es tatsächlich zur vorzeitigen Rückführung komme oder nicht.

Bank muss Verwaltungsaufwand hinnehmen

Die beanstandete Klausel weiche damit von dem Grundsatz ab, dass die Bank ohne gesondertes Entgelt ihre vertraglichen Verpflichtungen zur Unterrichtung des Darlehensnehmers erfüllen müsse. Diese Abweichung führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Darlehensnehmer. „Dass die jeweilige Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung mit einem Verwaltungsaufwand [...] einhergehen kann, hat diese nach der vertraglichen Abrede hinzunehmen“, ergänzte das OLG. (as)

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2022, Az. 17 U 132/21

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