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28. Juni 2021
Vorfälligkeitsentschädigung: Kunden haben Erstattungsanspruch

Vorfälligkeitsentschädigung: Kunden haben Erstattungsanspruch

Bankkunden, die ihren Immobilienkredit vorzeitig gekündigt haben, und deshalb eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten mussten, haben unter Umständen einen Erstattungsanspruch. Das geht aus einer Entscheidung des BGH hervor, die die Rechte von Kreditnehmern stärkt.

Für Verbraucher, die vorzeitig aus einem Immobilienkredit aussteigen wollen, kann das teuer werden. Von ihnen verlangen kreditgebende Banken eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Mit ihr lassen sich die Kreditinstitute dafür entschädigen, dass ihnen durch die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags Zinseinnahmen entgehen. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) macht nun jedoch deutlich, dass viele Verbraucher eine zu hohe Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt haben. Zahlreichen betroffenen Kreditnehmern könnte ein Erstattungsanspruch zustehen.

21.500 Euro Entschädigung verlangt

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Commerzbank für die Ablösung von zwei Darlehensverträgen insgesamt 21.500 Euro an Vorfälligkeitsentschädigung verlangt. Den Kreditnehmern erschien das zu hoch, weshalb sie sich gegen die Forderung des Kreditinstituts rechtlich zur Wehr setzten.

Commerzbank erfüllte gesetzliche Anforderungen nicht

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied vor fast genau einem Jahr, dass die Bank die Entschädigung zurückerstatten muss. Grundsätzlich habe die Bank zwar das Recht, eine Entschädigung für den Schaden zu verlangen, der ihr durch die entgangenen Zinseinnahmen zuteil wird, aber die Berechnung dieser Forderung muss „klar, prägnant, verständlich und genau“ sein. Diese gesetzlichen Anforderungen hatte die Commerzbank in ihrem Darlehensvertrag jedoch nicht erfüllt.

BGH lehnt Nichtzulassungsbeschwerde ab

Die Angaben des Kreditinstituts zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung waren nach Überzeugung des OLG unzureichend und ein Anspruch auf Zahlung somit ausgeschlossen. Obwohl das OLG die Revision zum BGH nicht zugelassen hatte, versuchte die Commerzbank über das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde doch noch eine Verhandlung vor dem BGH zu erwirken.

Berechnungsmethode ungenügend

Die Bundesrichter haben die Beschwerde nun jedoch per Beschluss abgelehnt. Der BGH schließt sich somit der Auffassung des OLG an, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung, deren Berechnungsmethode nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, unzulässig ist.

Mutmaßlich zahlreiche weitere Betroffene

Das Urteil ist deshalb von hoher Bedeutung, weil nicht nur die Kunden der Commerzbank von der mangelhaft erläuterten Berechnungsmethode betroffen sein könnten. Rechtsanwalt Marko Huth von der Kanzlei Gansel, die das Urteil gegen die Commerzbank erstritten hatte, ist davon überzeugt, dass zahlreiche weitere Vorfälligkeitsentschädigungen unzulässig sind und dementsprechend vermieden oder zurückgefordert werden können.

Seit 2016 geschlossene Darlehensverträge angreifbar

Der Gesetzgeber habe den Kreditinstituten nämlich am 22.03.2016 auferlegt, seine Kunden deutlich über die Vorfälligkeitsentschädigung zu belehren. Alle Darlehensverträge, die seitdem geschlossen wurden und deren Methoden zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind, sind nach Ansicht des Rechtsanwalts angreifbar. Huth machte gegenüber der Deutschen Presseagentur (dpa) auch deutlich, dass die Berechnungsmethoden teilweise so komplex seien, dass sogar die Banken selbst häufig daran scheiterten, ihren Informationspflichten nachzukommen. (tku)

BGH, Beschluss – XI ZR 320/20

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