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Steuern & Recht
16. Mai 2017
Vorliegen einer arglistigen Täuschung bei Verschweigen eines stationären Klinikaufenthalts

Vorliegen einer arglistigen Täuschung bei Verschweigen eines stationären Klinikaufenthalts

Wenn der Versicherungsnehmer auf entsprechende Frage einen anzeigepflichtigen und ihm bewussten Umstand verschweigt, kann es für das Merkmal der Arglist entscheidend sein, ob er für die Falschangabe eine plausible Erklärung gibt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil entschieden.

In diesem Sachverhalt hatte das Gericht eine arglistige Täuschung der Versicherungsnehmerin mit der Begründung bestätigt, dass diese bei Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages einen stationären Klinikaufenthalt ohne plausible Erklärung verschwiegen hat. Die Klägerin begehrte die Feststellung des Fortbestehens ihres Krankenversicherungsvertrages, nachdem der Beklagte den Vertrag wegen Anzeigepflichtverletzung angefochten und den Rücktritt erklärt hat. Das Landgericht gab der Klage statt, weil die Klägerin ihre stationären und ambulanten Behandlungen nicht arglistig verschwiegen habe und sie nicht gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen worden sei.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Berufung des Beklagten wurde durch das OLG Hamm aufgrund Unbegründetheit abgewiesen. Der Vertrag sei mit der Anfechtung rückwirkend unwirksam geworden, da die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung gegeben sind. Die Klägerin habe bei Antragstellung nicht nur eine ambulante Psychotherapie verschwiegen, sondern auch die Frage nach stationären Behandlungen in den letzten fünf Jahren verneint. Der Klägerin sei sich über den Aufenthalt bewusst, sowie darüber, dass dieser in den erfragten Zeitraum fiel. Insoweit komme es nicht darauf an, ob der Vermittler der Beklagten nach einem Zeitraum von fünf oder von drei Jahren gefragt hatte. Die Klägerin habe somit bewusst unrichtige Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht. Das Verschweigen sei auch arglistig gewesen. Arglist setze kein betrügerisches Handeln voraus. Bei Vorliegen von objektiv falschen Angaben trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast. Er müsse plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den falschen Angaben gekommen ist. Daran fehle es hier. Die Klägerin habe angegeben, sie habe die Ursachen des Klinikaufenthalts allein in ihrer Ehe und dem unerfüllten Kinderwunsch gesehen und insofern die Frage nicht bejaht. Dies sei aber nicht plausibel, da die Klägerin lediglich allgemein nach einer stationären Behandlung gefragt wurde. Die Klägerin habe auch das Interesse des Versicherers an der zutreffenden Beantwortung der Antragsfragen erkannt. Durch das Verschweigen habe sie eine entsprechende Risikoprüfung des Versicherers umgangen. Zu widerlegen ist die Arglist auch nicht damit, dass die Klägerin mit dem Vertrag beim Beklagten keine Besserstellung gegenüber dem Vorversicherer anstrebte oder der Beklagte alle Informationen zu ihrem Gesundheitszustand erlangen könne. (kk)

OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2017, Az.: 20 U 68/16