Ein Versicherungsnehmer erhielt nach dem Brand seines Hofs keinen Anspruch auf Leistungen aus seiner Wohngebäude- und Hausratversicherung. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Itzehoe. Nach Überzeugung des OLG wurde der Brand vom Versicherungsnehmer und späteren Kläger vorsätzlich veranlasst. Der Versicherer blieb deshalb leistungsfrei und konnte bereits gezahlte Beträge zurückfordern.
Brand mit Zeitschaltuhr gelegt
Der Kläger hatte das ehemalige Wohn- und Wirtschaftsgebäude im April 2018 für 170.000 Euro erworben. Der Kauf wurde vollständig über einen Bankkredit finanziert. Das Objekt auf einem rund 32.700 Quadratmeter großen Grundstück versicherte er zum gleitenden Neuwert. Zusätzlich schloss er eine Hausratversicherung ab.
In der Nacht zum 01.07.2019 brach in dem Gebäude ein Feuer aus. Nach den Feststellungen des Gerichts war der Brand vorsätzlich gelegt worden. Ein Tauchsieder war über ein rund zehn Meter langes Kabel und eine Zeitschaltuhr mit einer Steckdose verbunden. Dadurch konnte sich das Feuer zeitlich verzögert entwickeln. An einer Nebeneingangstür fehlte zudem das untere Türelement.
Der Versicherer zahlte zunächst 36.857,68 Euro für Räum- und Schutzmaßnahmen. Weitere Leistungen verweigerte er nach Einsicht in die Ermittlungsakte. Der Kläger verlangte schließlich rund 1,29 Millionen Euro aus den Versicherungsverträgen. Das Landgericht wies die Klage ab und verurteilte ihn zur Rückzahlung der bereits geleisteten Beträge.
Indizien sprechen für Veranlassung durch den Kläger
Das OLG bestätigte diese Entscheidung. Für den Nachweis einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls genügt nach Auffassung der Richter ein Indizienbeweis. Der Versicherer müsse nicht nachweisen, dass der Versicherungsnehmer die Brandlegung selbst ausgeführt habe. Es reiche aus, wenn der Brand unter dessen Beteiligung oder auf dessen Veranlassung gelegt worden sei.
Im konkreten Fall sah das Gericht eine Vielzahl von Indizien. Dazu gehörten insbesondere die Eignung des Objekts, durch einen Brand eine erhebliche Versicherungsleistung zu erhalten, sowie der kurze Zeitraum zwischen Erwerb und Brand. Zwischen der Auflassung im April 2018 und dem Feuer lagen weniger als 15 Monate. Auch passte die tatsächliche Nutzung des Grundstücks nicht zu dem vom Kläger angegebenen Vorhaben, den Hof zu bewirtschaften. Gleiches galt für die abrupte Änderung der Lebensverhältnisse aufgrund des Umzugs von der Stadt aufs Land.
Besonderes Gewicht legte das Gericht auf die Art der Brandlegung. Die Kombination aus Tauchsieder, Verlängerungskabel und Zeitschaltuhr habe eine zeitliche Verzögerung ermöglicht. Dies sei ein typisches Element bei Eigen- oder Auftragsbrandstiftungen, weil dadurch ein Alibi für den Zeitpunkt des Brandausbruchs ermöglicht werden könne.
Klinikaufenthalt schließt Auftragsbrandstiftung nicht aus
Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Brandes in stationärer Behandlung. Das Gericht wertete dies als entlastenden Umstand. Es mache eine eigenhändige Installation der Brandvorrichtung höchst unwahrscheinlich. Es schließe jedoch nicht aus, dass eine andere Person auf seine Veranlassung gehandelt habe.
In der Gesamtschau sah das OLG die vorsätzliche Veranlassung der Brandlegung als erwiesen an. Die Berufung wurde zurückgewiesen. (bh)
Schleswig-Holsteinisches (OLG), Urteil vom 20.01.2026 – Az: 16 U 31/25
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