Wer mit einem fabrikneuen Auto einen Unfall hat, kann grundsätzlich die Kosten für ein neues Fahrzeug ersetzt verlangen. Das gilt allerdings nicht ohne Weiteres, wenn der Geschädigte sich für ein objektiv höherwertiges Modell entscheidet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass es bei der Frage der Gleichwertigkeit allein auf objektive wirtschaftliche Kriterien ankommt. Persönliche Vorlieben des Geschädigten spielen dagegen keine Rolle.
Im konkreten Fall ging es um einen Tesla Model Y und eine Differenz von 8.650 Euro. Der Kläger hatte seinen Tesla Model Y Long Range 2022 erst wenige Tage vor einem Unfall als Neuwagen für 58.920 Euro gekauft. Nach dem Unfall erwarb er zwei Tage später einen fabrikneuen Tesla Model Y Performance 2023 für 67.570 Euro. Der Haftpflichtversicherer regulierte den Schaden auf Basis des Preises des beschädigten Fahrzeugs. Die Differenz von 8.650 Euro wollte der Kläger zusätzlich ersetzt bekommen.
Der BGH wies die Revision des Klägers zurück. Nach Auffassung des Gerichts war das Ersatzfahrzeug nicht gleichwertig, sondern höherwertig. Zwar darf der Eigentümer eines fabrikneuen Fahrzeugs mit einer Laufleistung von höchstens 1.000 Kilometern bei einer erheblichen Beschädigung grundsätzlich die Kosten für die Beschaffung eines Neufahrzeugs verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Ersatzfahrzeug wirtschaftlich gleichwertig ist.
Objektiver Wert statt persönlicher Nutzen
Entscheidend ist nach dem Urteil nicht, welchen Wert der Geschädigte seinem Fahrzeug oder dem Ersatzfahrzeug persönlich beimisst. Maßgeblich ist vielmehr eine objektive wirtschaftliche Betrachtung. Der BGH stellt damit klar: Auch wenn ein Ersatzfahrzeug für den einzelnen Kunden bestimmte Nachteile hat, kann es objektiv dennoch höherwertig sein.
Genau darum ging es im Tesla-Fall. Das Ersatzmodell verfügte zwar über eine höhere Motorleistung und kostete rund 15% mehr, hatte aber zugleich eine geringere Reichweite. Für den Kläger war gerade die höhere Reichweite des beschädigten Fahrzeugs besonders wichtig. Zudem argumentierte er, die höhere Leistung verursache höhere Versicherungs- und Energiekosten sowie zusätzliche Kosten für die größeren Reifen. Nach seiner persönlichen Einschätzung sei das neue Fahrzeug deshalb keineswegs wertvoller.
Dieser Argumentation folgte der BGH nicht. Der höhere Kaufpreis sei ein Ausdruck des objektiven Mehrwerts des Fahrzeugs. In den Preis fließe die Bewertung der Gesamtheit seiner Eigenschaften durch den Markt ein – und damit auch die Reichweite. Dass ein bestimmtes Merkmal für den konkreten Geschädigten besonders wichtig oder ein anderes für ihn wenig nützlich ist, ändert daran nichts. Wer bestimmte Eigenschaften seines beschädigten Fahrzeugs erhalten möchte, muss nach Auffassung des Gerichts ein Ersatzfahrzeug mit diesen Eigenschaften beschaffen.
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