Staatssekretärin Beate Reich vom Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz rät, frühzeitig Vorsorgemaßnahmen für den Fall zu ergreifen, dass man beispielsweise durch einen Unfall oder einen Herzinfarkt nicht mehr selbstverantwortlich handeln kann. Tritt ein solcher Fall ein, muss eine andere Person die anstehenden Entscheidungen treffen. Viele unterliegen hierbei dem Irrtum, dass die Personen in ihrem familiären Umfeld dies einfach tun können.
Entscheidungsstillstand kann nur durch gesetzlichen Betreuer beendet werden
„Weder die Ehepartnerin oder -partner noch die Kinder oder andere nahe Angehörige sind gesetzliche Vertreter und sie gelten auch nicht automatisch als bevollmächtigt. Es kann somit zu einem Stillstand kommen, der erhebliche Auswirkungen haben kann. Man kann keine Bankgeschäfte tätigen, keine Abrechnungen etwa für den Krankenhausaufenthalt bezahlen und keine Versicherungsfragen klären. All das bleibt unerledigt, bis vom Gericht eine Betreuerin oder ein Betreuer eingesetzt wird, der aber möglicherweise gar nicht weiß, welche Entscheidung die oder der Betroffene in einer bestimmten Situation getroffen hätte. Deswegen ist eine Vorsorgevollmacht sehr sinnvoll“, erläutert die Staatssekretärin.
Mit der Vorsorgevollmacht kann man in Zeiten, in denen man selbst noch voll handlungsfähig ist, eine andere Person bevollmächtigen, für sich tätig zu werden. Die Ausgestaltungsmöglichkeiten sind vielzählig, beispielsweise kann die Vollmacht nur für bestimmte Aufgabenkreise erstellt werden oder es können mehrere Bevollmächtigte benannt werden.
„Ich kann den Bürgerinnen und Bürgern nur raten, nicht zu warten, sondern tätig zu werden und sich mit den Möglichkeiten einer Vorsorgevollmacht auseinanderzusetzen“, so Beate Reich.
Informationen
Weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht können der Broschüre des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz „Wer hilft mir, wenn…“ und der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz „Betreuungsrecht“ entnommen werden. (kb)
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