Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs sein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente als „Übergangszuschuss“ weiter, so handelt es sich um eine Leistung der bAV. Diese unterliegt dann der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV).
Im konkreten Fall vor dem Bundesarbeitsgericht galt bei der inzwischen insolventen Arbeitgeberin des Klägers eine Betriebsvereinbarung. Sie besagte, dass ein Übergangszuschuss gewährt wird. Dieser sollte während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs gezahlt werden, wenn der Versorgungsberechtigte im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit pensioniert wird. Seit Januar 2015 bezieht der Kläger neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente vom PSV. Der PSV ist der Auffassung, er müsse nicht für den Übergangszuschuss eintreten, weil es sich nicht um eine Leistung der bAV handele. Es fehle am erforderlichen Versorgungszweck.
Übergangszuschuss dient nicht der „Überbrückung“ bis zum Versorgungsfall
Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Der Übergangszuschuss knüpft an ein vom Betriebsrentengesetz erfasstes Risiko an. Er dient nicht der Überbrückung von Zeiträumen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Vielmehr bezweckt er, den Lebensstandard des Arbeitnehmers mit Eintritt in den Ruhestand zu verbessern. Damit hat der Übergangszuschuss, auch wenn er lediglich vorübergehend gewährt wird, Versorgungscharakter. (tos)
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2018, Az.: 3 ZR 277/16
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