AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
28. Juli 2022
Wann ein Makler seinen Courtageanspruch verwirkt hat

Wann ein Makler seinen Courtageanspruch verwirkt hat

Wenn ein Immobilienmakler wichtige, ihm bekannte Informationen zurückhält, kann er seinen Courtageanspruch verlieren. Ob dies im Fall einer verschwiegenen Messie-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ebenfalls zutrifft, sollte das OLG Hamm klären.

Ein Maklerunternehmen hatte ein Mehrfamilienhaus zu vermitteln. Infolge eines Inserats, das eine Käufercourtage von 3,57% auswies und nach Austausch von Schriftverkehr, darunter ein vollständiges Exposé, vereinbarte ein Kaufinteressent einen Besichtigungstermin und besichtigte das Objekt zusammen mit einer Mitarbeiterin des Maklerunternehmens.

Messie-Wohnung bleibt unbesichtigt

Aus Umständen, die zwischen beiden Parteien strittig sind, wurde beim Termin die Wohnung einer älteren Dame aber nicht besichtigt. Der Kaufinteressent erwarb die Immobilie. Im Zuge der Abwicklung des Kaufvertrages stellte sich heraus, dass es sich bei der nicht besichtigten Wohnung um eine sogenannte Messi-Wohnung handelte. Unter anderem mit der Behauptung, die Mitarbeiterin des Maklerunternehmens habe dies gewusst, weshalb sie die fragliche Wohnung bewusst nicht gezeigt habe, hat der Immobilienkäufer dann die Zahlung der Maklercourtage verweigert.

LG: Käufer hat Wissen der Maklerin nicht nachgewiesen

Das Landgericht Münster (LG) hat in erster Instanz zahlreiche von den Parteien benannte Zeugen vernommen und den Immobilienkäufer zur Zahlung der Maklercourtage von gut 10.000 Euro verurteilt. Zur Begründung hat das LG insbesondere ausgeführt, der Käufer habe nicht bewiesen, dass die Mitarbeiterin des Maklerunternehmens von dem Zustand der fraglichen Wohnung gewusst habe.

Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung des Käufers, mit der er sein Ziel einer Klageabweisung weiterverfolgte und vorbrachte, das LG habe einen von ihm benannten Zeugen nicht gehört und die Aussagen der gehörten Zeugen unvollständig gewürdigt.

OLG sieht weiteren Befragungsbedarf und Möglichkeit der Klageabweisung

In nächster Instanz ist das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass der Honoraranspruch aus einem Maklervertrag analog § 654 BGB verwirkt ist, wenn der Makler den Kunden in zumindest grob fahrlässiger Weise über den Zustand des Objekts im Unklaren lässt. Die Vermüllung einer Wohnung sei dabei ein aufklärungsbedürftiger Zustand. Denn bei einer Messie-Wohnung seien neben Schäden an der Wohnung (z. B. Schimmelbildung) für den Erwerber auch Schwierigkeiten und hohe Kosten im Zusammenhang mit einer mitunter aufwendigen Durchsetzung eines Räumungsanspruches zu erwarten.

Tatsächlich hat das OLG dann aber auch weitergehenden Aufklärungsbedarf gesehen und die vom LG durchgeführte Beweisaufnahme um die Vernehmung von Zeugen ergänzt.

Nachdem das OLG die Streitparteien im Anschluss an die Beweisaufnahme in einer vorläufigen Einschätzung darauf hingewiesen hat, dass auch die Abweisung der Klage in Betracht komme, man aber bis zum Verkündungstermin nochmals alle Aspekte der Beweiswürdigung genau beraten müsse, haben sich die Parteien noch vor Verkündung eines Urteils auf eine Zahlung in Höhe der Hälfte der Klageforderung geeinigt. (ad)

OLG Hamm – 18 U 149/19

Bild: © ArLawKa – stock.adobe.com