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29. Juli 2022
Wann eine Studentin kindergeldberechtigt ist
Wann eine Studentin kindergeldberechtigt ist – Und wann nicht

Wann eine Studentin kindergeldberechtigt ist

Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach Abschluss einer Erstausbildung auch während der Zweitausbildung kindergeldberechtigt – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Ob diese vorliegen, hatte der BFH im Fall einer Diplom-Finanzwirtin im Jurastudium zu klären.

Eine 1999 geborene Frau hat im August 2020 ein duales Studium zur Diplom-Finanzwirtin erfolgreich abgeschlossen. Anschließend hat sie eine Tätigkeit im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung aufgenommen, die zunächst 40 Wochenstunden und ab Dezember 2020 dann 28 Wochenstunden umfasste. Im Oktober 2020 begann sie ein Studium der Rechtswissenschaften.

Familienkasse lehnt Kindergeldgewährung ab: Zweitausbildung

Die Familienkasse lehnte eine Kindergeldgewährung wegen des Universitätsstudiums ab September 2020 ab, da sie der Auffassung war, dass die Frau ihre Erstausbildung bereits mit dem dualen Studium zur Diplom-Finanzwirtin abgeschlossen habe. Das Studium der Rechtswissenschaften sei eine Zweitausbildung, die wegen der zu umfangreichen Erwerbstätigkeit kindergeldrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden könne. Die Mutter der Studentin klagte gegen diese Entscheidung, das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

BFH: Gesamtbetrachtung notwendig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Revision der klagenden Mutter für unbegründet. Er folgte dem FG im Ergebnis, aber nur teilweise in der Begründung:

Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nach Abschluss einer Erstausbildung während einer Zweitausbildung kindergeldrechtlich nur dann berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes).

Erstausbildung, Zweitausbildung oder ...

Ob mehrere Ausbildungen zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden können oder es sich um eine Erst- und eine Zweitausbildung handelt, hängt von mehreren Faktoren ab: Zunächst setzt eine einheitliche Erstausbildung laut BFH einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten voraus. Diesen hatte das FG im Hinblick auf den kurzen zeitlichen Abstand und die inhaltliche Nähe der beiden Studiengänge im konkreten Fall zu Recht bejaht. Zudem muss die Ausbildung im zweiten Abschnitt noch die Haupttätigkeit des betreffenden volljährigen Kindes darstellen und nicht hinter die Erwerbstätigkeit zurücktreten.

... berufsbegleitende Weiterbildung?

Insofern ist laut BFH im konkreten Fall eine Gesamtbetrachtung durchzuführen: Da das FG festgestellt hat, dass die Tochter bereits ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hatte, für das der Ausbildungsberuf „Diplom-Finanzwirtin“ Voraussetzung war, allenfalls gleich viel Zeit in die Ausbildung und in die Erwerbstätigkeit investierte und sich die Ausbildungszeiten nach den arbeitsfreien Zeiten richteten, sprach die Gesamtbetrachtung für eine berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung (Zweitausbildung). Daher kam es auf den Umfang der Erwerbstätigkeit an, der über der Grenze von 20 Wochenstunden lag. Die Diplom-Finanzwirtin im Jurastudium ist also nicht mehr kindergeldberechtigt. (ad)

BFH, Urteil vom 07.04.2022 – III R 22/21

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