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29. Mai 2026
Wann greift ein Erdrutsch in der Wohngebäudeversicherung?
Wann greift ein Erdrutsch in der Wohngebäudeversicherung?

Wann greift ein Erdrutsch in der Wohngebäudeversicherung?

Wenn im Hang der Boden langsam über einen gewissen Zeitraum nachgibt, entspricht dies nicht einem Erdrutsch im Sinne der Wohngebäudeversicherung. Auch sichtbare Risse genügen nicht den Versicherungsbedingungen. Allerdings ist die Auslegung der Klauseln umstritten.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat mit Urteil vom 28.01.2026 eine Klarstellung zum Leistungsumfang in der Wohngebäudeversicherung getroffen. Im Zentrum stand die Frage, wann ein „Erdrutsch“ im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt, und ob auch langsam verlaufende Bodenbewegungen darunterfallen.

Langsame Hangbewegung statt plötzlicher Erdrutsch

Ausgangspunkt des Rechtsstreits waren Rissbildungen an einem Wohnhaus in Hanglage. Betroffen waren unter anderem der Zufahrtsweg, die Garage sowie Außentreppen zur Haustür und zur Garage. Die Versicherungsnehmerin machte geltend, die Schäden seien durch einen versicherten Erdrutsch verursacht worden. Gutachter hatten tatsächlich Bewegungen im Erdreich festgestellt, die sich jedoch über einen längeren Zeitraum vollzogen. Der Versicherer lehnte eine Regulierung ab – zu Recht, wie das OLG Hamm bestätigte.

Das Gericht stellt maßgeblich auf die Auslegung der Versicherungsbedingungen ab. Dort wird ein Erdrutsch als „naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen“ definiert. Nach Auffassung der Richter setzt ein solches „Abrutschen“ einen Vorgang voraus, der mit den menschlichen Sinnen wahrnehmbar ist. Gemeint ist also ein dynamisches, vergleichsweise plötzliches Ereignis. Langsame, über Monate oder Jahre verlaufende Bewegungen des Bodens genügen diesen Anforderungen nicht.

Warum sichtbare Risse nicht genügen

Damit folgt das OLG Hamm einer restriktiven Auslegung, die durchaus umstritten ist. Während teilweise vertreten wird, auch schleichende Prozesse könnten unter den Begriff fallen, betont das OLG: „Rutschen“ impliziere eine erkennbare, oft rasche Bewegung – vergleichbar mit einem sichtbaren Hangrutsch oder einer Lawine. Reine Setzungs- oder Kriechbewegungen ohne unmittelbar wahrnehmbares Ereignis seien dagegen nicht umfasst.

Zwar waren die entstandenen Risse unstreitig sichtbar. Entscheidend sei jedoch nicht das Schadenbild, sondern das auslösende Ereignis. Und dieses müsse laut Gericht als solches sinnlich erfassbar sein. Gerade bei schleichenden Hangbewegungen, die erst durch Gutachten festgestellt werden, fehlt es daran regelmäßig.

Auch eine Einordnung als „Erdsenkung“ oder „Erdfall“ lehnte das OLG ab. Beide Tatbestände setzen voraus, dass sich der Boden über naturbedingten Hohlräumen absenkt oder einstürzt. Solche Hohlräume konnten im konkreten Fall jedoch nicht festgestellt werden. Die Gutachten verwiesen vielmehr auf unterschiedlich verdichtete Auffüllungen und daraus resultierende Umlagerungen im Boden.

Bedeutung für Elementarschadenpolicen

Da die entsprechende Klausel Bestandteil einer Vielzahl von Elementarschadensversicherungen ist und die Entscheidung allgemein relevant für die Regulierungspraxis ist, hat das OLG Hamm die Revision zugelassen. Da der Bundesgerichtshof zu dieser konkreten Auslegungsfrage bislang keine abschließende Entscheidung getroffen hat, soll eine höchstrichterliche Klärung für mehr Rechtssicherheit sorgen. (bh)

OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2026 – Az: 20 U 116/25