Wer Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit bezieht, muss seine Einkommenssteuererklärung elektronisch abgeben. So ist es in § 25 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelt. Doch das Gesetz sieht auch eine Härtefallregelung für Betriebe vor, denen eine elektronische Steuererklärung nicht zugemutet werden kann. Unter welchen Umständen sich ein Betrieb auf die Ausnahmeregelung berufen kann, musste der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil klären.
Finanzamt fordert elektronische Übermittlung
Ein Physiotherapeut, der seit 2006 selbstständig tätig ist, hatte seine Einkommenssteuer bis 2016 handschriftlich erklärt. Als Grundlage nutzte er die amtlichen Erklärungsvordrucke zur Einkommenssteuer, die er anschließend handschriftlich ausfüllte. Für das Jahr 2017 forderte das Finanzamt den Physiotherapeuten schließlich auf, seine Einkommenssteuererklärung elektronisch zu übermitteln – ohne Erfolg.
Befreiung von elektronischer Abgabepflicht?
Das Finanzamt setzte ein Zwangsgeld gegen den Therapeuten fest. Daraufhin reagierte der Steuerpflichtige endlich und beantragte, von der Verpflichtung zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung befreit zu werden. Das Finanzamt lehnte den Antrag jedoch ab, woraufhin der Mann Klage gegen die Entscheidung des Finanzamts erhob.
Finanzgericht gibt dem Steuerpflichtigen recht
Das Finanzgericht verpflichtete das Finanzamt, im Fall des Therapeuten auf die elektronische Abgabe der Steuererklärung zu verzichten und hob das Zwangsgeld der Finanzbehörde auf. Doch das Finanzamt ging vor dem BFH in Revision.
Ausnahme für Härtefälle
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts nun jedoch bestätigt. Nach Ansicht der Bundesrichter könne die Finanzbehörde zwar grundsätzlich eine elektronische Einkommenssteuererklärung fordern, müsse aber in Härtefällen darauf verzichten. Ein derartiger Härtefall liegt nach Auffassung des BFH vor, wenn die elektronische Übermittlung der Steuererklärung dem Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich nicht zugemutet werden könne. Um so einen Härtefall habe es sich im vorliegenden Fall gehandelt.
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit
Der BFH sieht eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit dann gegeben, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeit zur elektronischen Übertragung der Steuererklärung mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand für den Steuerpflichtigen einhergeht. Wann ein finanzieller Aufwand wiederum erheblich und wann unerheblich sei, ist nach Ansicht des Gerichts von den betrieblichen Einkünften des Steuerpflichtigen abhängig. Der Therapeut erzielte im Streitjahr lediglich 14.500 Euro Einkommen aus selbstständiger Arbeit, weshalb er mit einem Kleinstbetrieb verglichen werden könne. Der Mann verfüge weder über angestellte Mitarbeiter, noch über eigene Praxis- oder Büroräume. Er habe nicht einmal einen eigenen Internetzugang. Die nötigen technischen Möglichkeiten bereitzustellen, um lediglich die eigene Einkommenssteuererklärung abzugeben, sei dementsprechend unzumutbar, weshalb das Finanzamt sich mit einer handschriftlich ausgefüllten Erklärung begnügen müsse, urteilte der BFH. (tku)
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