AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
7. August 2020
Single-Frau darf künstliche Befruchtung von der Steuer absetzen

Single-Frau darf künstliche Befruchtung von der Steuer absetzen

Kosten für eine künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt auch für alleinstehende Frauen. Das geht aus einem Urteil des FG Münster zu einem Fall hervor, in dem die Frau nun auch die Kosten für die Samenspende von der Steuer absetzen darf.

Viele Paare wünschen sich Kinder, sind aber nicht ohne medizinische Unterstützung zeugungsfähig. Mithilfe einer künstlichen Befruchtung kann diesen Paaren geholfen werden. Doch auch alleinstehende Frauen müssen nicht kinderlos bleiben. Wenn es jedoch darum geht, ob Single-Frauen die Aufwendungen für die künstliche Befruchtung ebenfalls von der Steuer absetzen können, scheiden sich die Geister. Das Finanzgericht (FG) Münster musste nun für Klarheit sorgen.

12.000 Euro für Samenspende und Befruchtung

Bei einer 40-jährigen Frau wurde eine Fertilitätsstörung festgestellt. Da die Frau jedoch weiterhin den Wunsch hatte ein Kind zu bekommen, ließ sie eine künstliche Befruchtung durchführen. Die Kosten bezifferten sich auf rund 12.000 Euro. Die Aufwendungen für die Samenspende und die künstliche Befruchtung selbst, machte sie im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Finanzamt schränkt Steuervorteil ein

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen der Frau jedoch nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Derartige Steuervorteile stünden nur verheirateten Paaren oder Frauen in einer festen Beziehung frei, so die Behörde. Das wollte die Frau so nicht hinnehmen und erhob Klage gegen das Finanzamt.

Kinderwunschbehandlung ist außergewöhnliche Belastung

Das angerufen FG Münster gab der Klage der Frau in vollem Umfang statt. Nach Ansicht des Gerichts stelle die Unfruchtbarkeit der Frau einen Krankheitszustand dar. Dementsprechend seien alle Aufwendungen für die Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Wäre die Infertilität ihrem Alter geschuldet, käme eine steuerliche Berücksichtigung jedoch nicht ohne Weiteres in Betracht.

Kosten für Samenspende ebenfalls steuerlich absetzbar

Auch die Kosten für die Samenspende seien da keine Ausnahme, begründet das Gericht sein Urteil. Ohne die Samenspende könne im vorliegenden Fall keine künstliche Befruchtung durchgeführt werden, weshalb die Spende eine untrennbare Einheit mit der Behandlung bilde.

Zwangslage ist ausschließlich krankheitsbedingt

Ebenso sei der Familienstand der Frau unerheblich. Eine Alleinstehende dürfe bei krankheitsbedingter Kinderlosigkeit nicht schlechter gestellt werden als eine Frau, die sich in einer festen Beziehung befindet. Die Zwangslage der Frau werde nämlich durch eine Krankheit bedingt und nicht durch das Fehlen einer Beziehung. (tku)

FG Münster, Urteil vom 24.06.2020, Az.: 1 K 3722/18 E136

Bild: © Eno1 – stock.adobe.com