Selbst Behörden gehen mittlerweile dazu über, Bescheide zu verschlanken, optisch ansprechender und verständlich zu gestalten. Was jedoch, wenn das Verschlanken so weit geht, dass die Nachvollziehbarkeit nicht mehr gewährleistet ist? Das musste nun das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen im Fall einer Frau entscheiden, die weitere Informationen über ihren Rentenbescheid angefordert hatte.
Widerspruch gegen Rentenbescheid
Dem Bescheid der Rentnerin fügte der Rentenversicherungsträger Anlagen zu „Berechnung der Rente“, „Versicherungsverlauf“ und „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“ bei. Die Frau widersprach dem Rentenbescheid jedoch und forderte mit ihrem Widerspruch verständlich nachvollziehbare Berechnungsunterlagen nach.
Träger lehnt Kostenerstattung ab
Nachdem ihr die weiteren Unterlagen zugestellt worden waren und die Frau Gelegenheit hatte, sie zu begutachten, erklärte sie ihren Widerspruch als erledigt. Weiter forderte die Rentnerin nun aber die Erstattung der Kosten, die ihr im Widerspruchsverfahren entstanden waren. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte das aber ab. Immerhin habe sie zum einen mit ihrem Widerspruch keinen Erfolg gehabt und zum anderen sei der Bescheid auch vor der Übersendung weiterer Anlagen ausreichend begründet gewesen. Der Fall landete vor Gericht.
Prozessverlauf
In erster Instanz gab das Sozialgericht Aachen der Rentnerin Recht und auch im Berufungsverfahren vor dem LSG konnte sich der Rentenversicherungsträger nicht durchsetzen. Die Deutsche Rentenversicherung habe etwa 2015 begonnen, die Bescheide zu verändern. Das Ziel der Änderung sei gewesen, die Bescheide persönlicher und verständlicher zu formulieren sowie ansprechender zu gestalten. Im Zuge dessen wurde auch auf den Versand bestimmter Anlagen verzichtet. Stattdessen wurden den Bescheiden erläuternde Texte beigefügt.
Begründungspflicht begrenzt Vereinfachung
Die Begründungspflicht nach § 35 Abs. 1 SGB X setzt einer derartigen Reform aber Grenzen, zeigte sich das LSG in seiner Entscheidung überzeugt. Es sei nicht zulässig, einen Bescheid dadurch zu verschlanken, dass man komplexe Regelungen weglasse und dadurch die Nachvollziehbarkeit gefährde – selbst wenn die Regelungen für den Laien kaum verständlich seien.
Nachvollziehbarkeit muss gewährleistet bleiben
Die Anlagen „Berechnung der Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten“, „Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten“ und „Versorgungsausgleich“ sind nach Ansicht des Gerichts wesentliche Begründungselemente, ohne die die „Berechnung der Rente“ nicht verständlich sei. Insbesondere könne ohne diese Anlagen nicht nachvollzogen werden, aufgrund welcher Berechnungsgrundlage die mitgeteilte Rentenhöhe zustande kommt und ob die Entgeltpunkte korrekt ermittelt worden sind.
Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht jedoch zugelassen. (tku)
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.03.2021 – L 18 R 306/20
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