Um sich von der Konkurrenz abzuheben, locken sowohl gesetzliche als auch private Krankenversicherer mit Bonuszahlungen. Ihr Ziel ist es, Anreize für einen gesundheitsbewussten Lebensstil zu liefern. Dementsprechend werden die Bonuszahlungen gerne an eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio oder die Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen geknüpft. Doch mindern diese gewährten Geldprämien den Steuerabzug für Sonderausgaben, weil sie jährlichen Aufwendungen für Krankenversicherungsbeträge senken? Dazu musste der Bundesfinanzhof (BFH) nun ein Urteil fällen.
Versicherter erhält 230 Euro Bonus von der GKV
Ein Mann hatte im Streitjahr 2015 regelmäßig an Leistungen zur Früherkennung von bestimmten Krankheiten teilgenommen, die von seiner Krankenkasse angeboten wurden. Außerdem wies er sportliche Aktivitäten und weitere Maßnahmen zur Unterstützung einer gesunden Lebensführung nach. Dafür erhielt der Versicherte Bonuszahlungen von seinem Krankenversicherer. Der Gesamtbonus war auf einen jährlichen Betrag von 300 Euro begrenzt. 2015 erhielt der Mann 230 Euro an Bonuszahlungen.
Finanzamt bewertet Bonus als Beitragserstattung
Die Krankenkasse verbuchte die Bonuszahlung als Beitragserstattung und übermittelte diese Information auch an das Finanzamt. Die Behörde wollte daraufhin nicht die vollen Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr als abzugsfähige Sonderausgaben berücksichtigen, sondern nur die um 230 Euro geminderten Aufwendungen. Der Mann erhob dagegen Einspruch, doch ohne Erfolg. Daraufhin klagte er vor dem Finanzgericht Sachsen.
Unmittelbarer Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz?
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Bei der Bonuszahlung handele es sich nicht um eine Beitragserstattung, da der Bonus nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Basiskrankenversicherungsschutz stehe, urteilte das Gericht. Dementsprechend mindere der Bonus den Sonderausgabenabzug nicht. Doch das Finanzamt wollte sich nicht damit abfinden und rief im Revisionsverfahren den Bundesfinanzhof an.
Sonderausgabenabzug nur unter Umständen gemindert
Der BFH gab dem Finanzamt Recht und hob das Urteil des Finanzgerichts Sachsen auf. Wenn eine Geldprämie für gesundheitsbewusstes Verhalten gewährt wird, mindere diese Zahlung den Sonderausgabenabzug – aber nur unter Umständen.
Eigener finanzieller Aufwand entscheidend
Der Sonderausgabenabzug werde nicht gemindert, wenn dem Steuerpflichtigen ein finanzieller Aufwand durch die Maßnahme entsteht, für die er den Bonus erhält, urteilte der BFH. Der Bonus sei in solchen Fällen als Kompensation für den Aufwand anzusehen und senke nicht die Krankenversicherungsbeiträge.
Anders sähe es aus, wenn es sich um Vorsorgemaßnahmen handele, die durch den Basiskrankenversicherungsschutz abgedeckt sind. Bei ihnen fehle es an eigenem Aufwand, der durch einen Bonus kompensiert werden könne. Außerdem sei in solchen Fällen ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Basiskrankenversicherungsschutz offensichtlich. Unter diesen Umständen handele es sich beim Bonus um eine Beitragserstattung der Krankenkasse, die den Abzug der Sonderausgaben für Krankenversicherungsbeiträge mindere. Analog seien Boni für andere aufwandsunabhängige Verhaltensweisen wie das Nichtrauchen und ein gesundes Körpergewicht zu bewerten.
Verfahren an Finanzgericht zurückverwiesen
Der BFH hat das Verfahren an das Finanzgericht Sachsen zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss unter der Maßgabe des BFH nun feststellen, welche Bonuszahlungen an den Versicherten konkret den Sonderausgabenabzug mindern und welche nicht. (tku)
BFH, Urteil vom 06.05.2020, Az.: X R 16/18
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