Wird ein Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, muss der Kunde nachweisen, dass ein Defekt der Anlage oder ein Fehler bei der Einweisung durch das Personal vorlag. Das entschied das Landgericht Frankenthal (Pfalz). Da dieser Nachweis in dem Fall eines Porsche-Fahrers nicht erbracht werden konnte, wies das Gericht die Klage auf Schadensersatz ab. Der Kunde muss den entstandenen Schaden selbst tragen.
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, wer für einen Schaden am Fahrzeug haftet, wenn sich der genaue Ablauf des Waschvorgangs nicht mehr eindeutig klären lässt. Die Richterin stellte dabei auf den Unterschied zwischen einer Waschstraße und einer sogenannten Portalwaschanlage ab. In einer Waschstraße bleibt der Fahrer während des Reinigungsvorgangs im Fahrzeug sitzen und kann durch eigenes Verhalten Einfluss auf den Ablauf nehmen. Eine falsche Reaktion, etwa durch Bremsen oder eine Lenkbewegung, kann dazu führen, dass das Fahrzeug aus der Spur gerät.
Waschstraße oder Portalwaschanlage?
Bei einer Portalwaschanlage läuft der Waschvorgang dagegen automatisiert ab. Der Kunde stellt sein Fahrzeug ab und greift anschließend nicht mehr in den Ablauf ein. In solchen Fällen müssen Betreiber nach der Rechtsprechung darlegen und beweisen, dass die Anlage fehlerfrei funktioniert hat.
Im konkreten Fall verlangte der Eigentümer eines Porsche vom Betreiber einer Waschstraße im Landkreis Bad Dürkheim rund 10.000 Euro Schadensersatz. Während des Waschvorgangs war das Fahrzeug aus der Führung geraten und gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen. Der Halter führte den Schaden entweder auf einen technischen Defekt der Anlage oder eine fehlerhafte Einweisung durch Mitarbeiter des Waschparks zurück. Der Betreiber wies die Vorwürfe zurück.
Gericht vermutet Lenkbewegung beim Auto
Zur Klärung des Unfallhergangs hörte das LG Frankenthal einen Sachverständigen an und vernahm mehrere Zeugen. Dabei konnten weder ein technischer Mangel der Waschstraße noch ein Fehlverhalten der Mitarbeiter festgestellt werden. Nach Einschätzung des Sachverständigen war das Fahrzeug vermutlich aufgrund einer Lenkbewegung während des Waschvorgangs aus der Spur geraten.
Die Kammer folgte der Einschätzung des Sachverständigen und sah keine Pflichtverletzung des Betreibers als erwiesen an. Die Klage des Fahrzeughalters blieb daher ohne Erfolg.
LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 07.04.2026 – Az. 7 O 160/25
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