Wenn Mitglieder einer Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) der Eigentümerversammlung fernbleiben, kann es ein böses Erwachen geben, wenn die Beschlüsse verkündet werden. Aber wann darf so ein Beschluss überhaupt verkündet werden? Ist es beispielsweise zulässig einen Beschluss zu verkünden, wenn die erforderliche Zustimmung von Einzelnen noch fehlt, die von dem zu beschließenden Vorhaben nachteilig betroffen sind? Über diese Frage musste nun der Bundesgerichtshof (BGH) urteilen.
Ein Mitglied klagt gegen WEG
Auf einer Eigentümerversammlung der WEG wurden im Mai 2011 zwei Beschlüsse gefasst und im Anschluss durch den Geschäftsführer der damaligen Verwalterin verkündet. Einer der Beschlüsse sah gravierende bauliche Änderungen am Eigentum der WEG-Mitglieder vor. Ein Mitglied der WEG stimmte jedoch gegen beide Beschlüsse und strengte ein Anfechtungsverfahren gegen sie an. Das Verfahren endete mit einer übereinstimmenden Erledigungserklärung.
Eigentümer sollen Verfahrenskosten tragen
Die Kosten für das Verfahren wurden vom zuständigen Gericht den Wohnungseigentümern auferlegt. Das begründete das Gericht damit, dass der Beschluss über die baulichen Änderungen voraussichtlich ungültig gewesen wäre. Immerhin hätte es hierfür die Zustimmung aller Eigentümer bedurft. Mindestens diejenige des klagenden WEG-Mitglieds habe jedoch gefehlt.
Schadensersatzforderung für unzulässige Verkündung
An der Eigentümerversammlung, die den mutmaßlich unzulässigen Beschluss fasste, nahmen jedoch nicht alle Mitglieder der WEG teil. Diese stimmten folglich auch nicht für den zweifelhaften Beschluss, aber mussten sich dennoch an den Verfahrenskosten beteiligen. Das wollten einige Betroffene nicht hinnehmen und klagten. Ihrer Ansicht nach hätte der Vertreter der damaligen Verwalterin die Beschlüsse nicht verkünden dürfen. Nur deshalb sei das Verfahren angestoßen worden, für das sie nun zu zahlen hätten. Sie forderten von der Verwalterin Schadensersatz vor dem Amtsgericht Buchen.
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