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14. Juli 2020
WEG-Beschluss: Wann handelt der Verwalter pflichtwidrig?

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WEG-Beschluss: Wann handelt der Verwalter pflichtwidrig?

Gerichte sehen keinen Pflichtverstoß

Die Kläger argumentierten im Zuge des Verfahrens damit, dass die gefassten Beschlüsse nicht hätten verkündet werden dürfen, so lange nicht alle erforderlichen Zustimmungen vorlagen. Die ehemalige Verwalterin hielt dagegen, dass bereits eine einfache Mehrheit vorgelegen habe und das für eine Verkündung ausreichend sei. Das Amtsgericht sowie das Berufungsgericht wiesen die Klage ab und auch der BGH kam nun zum gleichen Ergebnis.

Mehrheitsbeschluss ermöglicht Verkündung

Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Schadensersatz, entschied der BGH. Der Versammlungsleiter habe nicht pflichtwidrig gehandelt. Auch wenn noch nicht die erforderliche Zustimmung von allen nachteilig betroffenen Wohnungseigentümern vorlag, dürfe ein Beschluss verkündet werden, der mehrheitlich gefasst wurde.

Zweiter Beschluss umfasste keine bauliche Veränderung

Der zweite Beschluss, der ebenfalls als pflichtwidrig von den Klägern kritisiert wurde, umfasste keine baulichen Veränderungen und ist somit nicht von jedem einzelnen Benachteiligten zustimmungspflichtig. Auch hier hat sich der Versammlungsleiter folglich nicht pflichtwidrig verhalten. Die WEG-Mitglieder erhalten keinen Schadensersatz für ihre gezahlten Verfahrenskosten. (tku)

BGH, Urteil vom 29.05.2020 – V ZR 141/19

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