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21. Dezember 2021
WEG-Verwalterzertifizierung und Sachkundenachweis parallel?
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WEG-Verwalterzertifizierung und Sachkundenachweis parallel?

Die neue Verordnung zur Zertifizierung von WEG-Verwaltern ist in Kraft. Derweil plant die neue Regierung eine gewerberechtliche Regelung für WEG- und Mietverwalter sowie Immobilienmakler. Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) warnt vor Unsicherheiten bei einer etwaigen Parallelführung.

Im November 2021 hat der Bundesrat einer Regierungsverordnung zugestimmt, die die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt. Gekoppelt war die Zustimmung allerdings an die Bedingung, geringfügige Änderungen vorzunehmen in Bezug auf die Befreiung von der Prüfungspflicht für bestimmte qualifizierte Personen. Rechtsgrundlage für die Verordnung ist die von Bundestag und Bundesrat beschlossene Reform des WEG vom Oktober 2020, die seit Dezember 2020 gilt. Demnach haben Wohnungseigentümer Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Dieser muss vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung die notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für seine Tätigkeit nachgewiesen haben.

Verordnung zur Zertifizierung von WEG-Verwaltern

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 16.12.2021 ist die Zertifizierten-Verwalter-Prüfungsordnung (ZertVerwV) nun in Kraft getreten. Sie sieht bundesweite Regeln für das Prüfungsverfahren und die Prüfungsgegenstände vor sowie Ausnahmen von Prüfungspflicht für Personen, die bestimmte Qualifikationen bereits haben.

Regierung plant „echten“ Sachkundenachweis

Während diese zivilrechtliche Regelung ausschließlich für WEG-Verwalter gilt, plant die neue Bundesregierung eine gewerberechtliche Regelung für WEG- und Mietverwalter sowie für Immobilienmakler in Form eines Sachkundenachweises.

Verband der Immobilienverwalter VDIV warnt vor Parallelführung

Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland) warnt an dieser Stelle: Beide Vorhaben dienten dem Verbraucherschutz und seien jedes für sich genommen zu begrüßen. Problematisch könnte eine mögliche Parallelführung werden. Der VDIV befürchtet Unsicherheiten aufseiten von Verwaltungen und Verbrauchern.

Zivilrecht versus Gewerberecht

Der VDIV weist auf den grundlegenden Unterschied hin: Während die Zertifizierung lediglich für WEG-Verwalter und zivilrechtlich von Bedeutung ist, wäre der Sachkundenachweis gewerberechtlich und damit für WEG- und Mietverwalter verpflichtend. Nur wer über diesen Nachweis verfügt, könnte dann in der treuhänderischen Verwaltung tätig sein.

„Die zivilrechtliche Lösung ist ein erster wichtiger und abbildbarer Schritt für mehr Qualität in der verwalterischen Dienstleistung und damit im Verbraucherschutz“, erklärt Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland. „Beide Ansätze sollten jedoch keinesfalls nebeneinander existieren. Verbraucher wären unnötig verunsichert, Verwaltungsunternehmen doppelt belastet und Industrie- und Handelskammern würden im bürokratischen Chaos versinken“, so Kaßler weiter.

Baldige Gesetzesinitiative zur Einführung gefordert

Bis zum Inkrafttreten der Zertifizierung bleibe knapp ein Jahr. Der VDIV fordert eine zeitnahe Gesetzesinitiative zur Einführung des Sachkundenachweises, um Verwaltungen und Verbraucher notwendige Planungssicherheit zu geben.

Bereits 2016 lag ein Gesetzentwurf zur Einführung eines Sachkundenachweises vor, der sich nach Auffassung des VDIV-Geschäftsführers mit einigen wenigen Änderungen rasch umsetzen lasse. Zudem würden die mit den Industrie- und Handelskammern geplanten Inhalte für die Zertifizierungsprüfungen in den Prüfungen für den Sachkundenachweis aufgehen und lediglich um mietrechtliche Themen ergänzt werden.

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