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23. März 2024
Welche Klauseln sind im Maklervertrag unwirksam?

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Welche Klauseln sind im Maklervertrag unwirksam?

Zahlreiche andere Klauseln unwirksam

Nach der Rechtsprechung sind auch in den AGB enthaltene Ab­tretungsverbote sowie Rechtsnachfolgeklauseln unwirksam. Ein Ab­tretungsverbot ist in Verträgen mit Verbrauchern grundsätzlich verboten. Eine Rechtsnachfolgeklausel ist dagegen sinnvoll und zulässig. Allerdings genügten die für unwirksam erklärten Klauseln nicht den Anforderungen des BGB. Das Landgericht Leipzig hat bereits 2016 in einer Entscheidung gleich zwölf Klauseln kassiert. Darunter zum Beispiel Einwilligung in Werbung, Vergütungsab­reden für Betreuung, Haftungs- und Marktbeschränkungen.

Ausschluss von Direktver­sicherern und Verweigerungsversicherern nicht möglich

Der Ausschluss von Direktver­sicherern im Maklervertrag ist nach der Rechtsprechung einiger Instanzgerichte unwirksam. Es sei unzulässig, Versicherungsverträge anzubieten oder abzuschließen, ohne Verbraucher ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei der vorhergehenden Marktuntersuchung nur eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl zugrunde gelegt wurde, und dabei konkret mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage die Vermittlungsleistung erbracht wird. Ein bloßer Hinweis auf kategorisch ausgeschlossene Versicherer in den AGB des Maklers reicht nach Auffassung der Richter nicht aus. Die Berücksichtigung von Direktver­sicherern und Verweigerungsver­sicherern kann somit nicht im Maklervertrag ausgeschlossen werden. Will der Makler seine Beratungsgrundlage beschränken, ist deshalb immer eine separate Mitteilung über die Markt- und Informationsgrundlage erforderlich.

Die dogmatisch nachvollzieh­baren Entscheidungen sind insbesondere für kleinere und mittlere Maklerbetriebe unbefriedigend und praxisfremd, da die Einbeziehung von Direktversicherern und Verweigerungsversicherern in der Praxis kaum möglich ist. Es bleibt dann nur der Hinweis auf die eingeschränkte Beratungsgrundlage. Gute praktische Umsetzungsvorschläge dazu gibt es auf den Internetseiten des Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. (AfW) und des Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. (VOTUM). Bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) irgendwann zu einer praxisnäheren und differenzierten Erkenntnis gelangt.

Eine Frage des Blickwinkels

Ob es sinnvoll ist, in Maklerverträgen auf umfangreiche und im Zweifel häufig anpassungsbedürftige Klauselwerke zu setzen, ist letztlich eine Frage des Blickwinkels. Mit eristischer Fantasie, genügend Geduld und Akribie kann man sich ein Maklerleben lang mit der Optimierung des Maklervertrages beschäftigen. Dabei gilt: Je komplizierter und detaillierter der Maklervertrag, umso mehr Erklärungs- und Änderungsbedarf. Und je umfangreicher der Vertrag, desto eher unterschwellige Befürchtungen beim Kunden, eventuell übervorteilt zu werden. Folglich ist es auch nicht verwunderlich, dass Verbraucherschützer potenziell nachteilige Klauseln aufs Korn nehmen.

Es ist deshalb durchaus überlegenswert, im Geschäftsverkehr mit Kunden mit einem auf das wesentliche beschränkten Standardmaklervertrag zu operieren, der eine aus­gewogene Risikoverteilung gewährleistet und doch nicht ständig geändert werden muss. Im Zuge der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes hatte schon der kluge Professor Römer, zunächst Vorsitzender des Versicherungssenats beim BGH, dann erster Ombudsmann für Ver­sicherungen, dafür plädiert, dem Kunden die wichtigsten Inhalte und Risiken eines Versicherungsvertrages auf einer Seite zu erklären. Vor nachteiligen Folgen des „Kleingedruckten“ würden im Zweifel die Gerichte schützen. Dies gilt ceteris paribus auch für den Maklervertrag. Wenn ein Kunde die wichtigsten Punkte eines Maklervertrages verstanden und akzeptiert hat, ist die Basis für eine harmonische Zusammenarbeit gelegt. Hinweise zur Gestaltung der wesentlichen Inhalte des Maklervertrages demnächst hier oder – bereits jetzt – unter sandkuehler24.de.

Über Hans-Ludger Sandkühler

Hans-Ludger Sandkühler ist Vertriebs- und Versicherungsjurist und verfügt über praktische Erfahrungen aus seinen langjährigen Tätigkeiten als Versicherungsmakler und Rechtsanwalt. Er ist ausgewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen.

Diesen Beitrag lesen Sie auch in AssCompact 03/2024 und in unserem ePaper.

Bild: © Robert Kotsch – stock.adobe.com

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