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Steuern & Recht
12. Januar 2024
Welche rechtlichen Änderungen bringt 2024 für Vermittler?

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Welche rechtlichen Änderungen bringt 2024 für Vermittler?

Auch im Jahr 2024 erwarten Versicherungsvermittler zahlreiche Änderungen und neue Gesetze, die sie für die Praxis kennen sollten. Wissenswert sind auch Änderungen für den praktischen Betrieb des Vermittlers. Auszugsweise stellt die Kanzlei Jöhnke & Reichow einige Änderungen dar.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, und Jens Reichow, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Durch das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindert werden, dass Unternehmen für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Versicherungsvermittler – soweit sie unter das Geldwäschegesetz fallen – müssen Sorgfaltspflichten beachten, Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche eine Meldung abgeben. Damit solche Verdachtsmeldungen abgegeben werden können, hat bis zum 01.01.2024 eine Registrierung bei der Financial Intelligence Unit (FIU) zu erfolgen. Aufgabe der FIU ist, Verdachtsmeldungen hinsichtlich Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entgegenzunehmen, zu sammeln, zu bewerten und gegebenenfalls Transaktionen zu untersagen oder andere Sofortmaßnahmen anzuordnen.

Bisher war eine Registrierung bei der FIU nur dann erforderlich, wenn ein Sachverhalt gemeldet werden sollte, der mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang stehen könnte. Das ändert sich zum 01.01.2024. Geldwäschemeldeverpflichtete müssen sich künftig auch verdachtsunabhängig bei der FIU registrieren. Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Webseite der FIU im Portal „goAML WEB“.

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Am 01.01.2024 tritt auch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Das Gesetz führt zu Änderungen im Recht der Personengesellschaften wie z. B. bei der offenen Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG) oder auch bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese Rechtsformen werden auch von vielen Finanz- und Versicherungsmaklern gewählt.

Die Regeln des neuen MoPeG betreffen nicht nur nach dem 01.01.2024 neu gegründete Gesellschaften, sondern gelten auch für bestehende Gesellschaften. Zu empfehlen ist daher, dass Betroffene prüfen, ob eine Änderung des Gesellschaftsvertrages notwendig ist.

Was ist neu für die GbR?

Künftig unterscheidet das neue Gesetz zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR. Danach ist die GbR als Außengesellschaft rechtsfähig, wenn sie selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen können soll. Betrifft die Gesellschaft nur das Verhältnis der Gesellschafter untereinander, so ist sie als bloße Innengesellschaft nicht rechtsfähig.

Neu für die GbR ist außerdem, dass das Vermögen nicht mehr den Gesellschaftern als Gesamthandsvermögen, sondern der Gesellschaft selbst zugeordnet sein soll.

Mit dem MoPeG kommt auch ein Gesellschaftsregister für die GbR. Dieses wird von den Amtsgerichten geführt. Eine Eintragung ist zwar nicht verpflichtend, ist jedoch erforderlich, wenn die GbR registrierungsbedürftige Rechtsgeschäfte ausüben will (z. B. Erwerb eines Grundstücks). Die Meldung zum Register muss notariell erfolgen. Nach erfolgter Registrierung muss die Gesellschaft den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen. Nach der Registrierung im Gesellschaftsregister besteht für die „eGbR“ die Pflicht zur Meldung zum Transparenzregister gemäß Geldwäschegesetz (GwG).

Gesellschaftssitz der Außen-GbR

Mit dem neuen Gesetz besteht in Zukunft die Möglichkeit, den Sitz der Gesellschaft bei der Außen-GbR, bei der oHG und der KG vertraglich zu bestimmen.

Gewinnanteile und Stimmrechte

Ab 2024 gilt für Personengesellschaften, dass sich der Gewinnanteil und das Stimmrecht nicht mehr nach der Gesellschafterzahl, sondern nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen oder aber auch nach dem Wert der vereinbarten Beiträge und Einlagen richten. Ferner führt der Tod oder die Kündigung eines Gesellschafters nur zu dessen Ausscheiden, jedoch nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft.

Fehlerhafte Gesellschafter­beschlüsse

Ab dem Inkrafttreten des MoPeG sind fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse nicht mehr automatisch nichtig. Bislang konnte die Nichtigkeit von Beschlüssen zeitlich unbefristet geltend gemacht werden. Das ändert sich. Ab 2024 sind Gesellschafterbeschlüsse nur dann nichtig, wenn ein besonders schwerwiegender Fehler vorliegt. Ansonsten müssen sie innerhalb einer Anfechtungsfrist von in der Regel drei Monaten angegriffen werden.

 
Ein Artikel von
Jens Reichow
Björn Thorben M. Jöhnke